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Kommentare

  1. Schmunzelkunst
    27. März 2019 um 10:54 Uhr

    Gestern ist mir hier der Upload nicht gelungen. Siehe jetzt dort: https://www.fotocommunity.de/forum/gesetze-vertrage-agenturen/streit-zwischen-reiss-engelhorn-museen-und-wikimedia-vor-dem---433661/6512027/index3.html#p6512027 Wichtig zum Absatz "Schutz des gemeinfreien Werkstatus‘ bei Digitalisierung" ist der Hinweis auf den neuen Aufsatz von David Seiler "Urheberrechtlicher Schutz von Reprofotos ..." in K&R 4/2019

  2. Schmunzelkunst
    26. März 2019 um 17:11 Uhr

    Als Nachtrag zu meinem Posting von letzter Woche hier ein Hinweis auf zwei neue Veröffentlichungen zum BGH-Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos 1. David Seiler "Urheberrechtlicher Schutz von Reprofotos - Zugleich Kommentar zu BGH, Urteil vom 20.12.2018 – IZR104/17" in K&R 4/2019 und 2. ein kurzer Kommentar von Herbert Zech in GRUR 3/2019 Ich habe nach der Lektüre zunächst einmal in meinem Beitrag unter https://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#repro an mehreren Stellen die Bezeichnung "Leistungsschutz" durch "Lichtbildschutz" ersetzt. Denn der Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG ist kein echter Leistungsschutz, was vor allem bei Zech deutlich wird. Der Aufsatz von Seiler, der zwar nicht gerade meine Meinung vertritt, steht erfreulicherweise online zur Verfügung und geht u.a. auch auf Art.10 b der EU-Reform ein, nach der die Mitgliedsstaaten vorsehen sollen, "dass nach Ablauf der Schutzdauer eines Werkes der bildenden Kunst Vervielfältigungsstücke des Werkes nicht dem Urheberrecht oder einem verwandten Schutzrecht – und damit auch nicht dem Leistungsschutzrecht für Lichtbilder nach § 72 UrhG – unterliegen." siehe https://www.fotorecht-seiler.eu/bgh-reprofotos-hausrecht-museumsfotos/ In meinem letzten Posting fehlte die Zahl 25 bei der Randnummer der Urteilsbegründung: "Die Revision beruft sich vergeblich auf den in der Literatur vertretenen Standpunkt, die Fotografie eines Gemäldes oder anderen zweidimensionalen Werkes sei durch § 72 UrhG nicht geschützt, weil Ziel der Aufnahme nur eine möglichst große Ähnlichkeit mit dem Original sei, so dass es an dem auch für den Lichtbildschutz erforderlichen Mindestmaß einer persönlichen geistigen Leistung fehle (Ohly, Festschrift Schricker, 1995, S. 427, 455; W. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17)." Ich hoffe jetzt auf ein Machtwort von Ohly. MfG Johannes

  3. […] die Wikipedia hat sich für 24 Stunden abgeschaltet. Mit Spannung hab ich diesen Schritt seit der Ankündigung […]

  4. Schmunzelkunst
    18. März 2019 um 12:34 Uhr

    Zum Absatz: Schutz des gemeinfreien Werkstatus‘ bei Digitalisierung Bei der Umsetzung der EU-Reform in nationales Recht sollte es nach wie vor vordringliches Ziel sein, die vom BGH unter Rn des Urteils Museumsfotos abgelehnte Lösung zu erreichen, die Fotografie eines Gemäldes oder anderen zweidimensionalen Werkes vollständig aus den Anwendungsbereich des § 72 UrhG herauszunehmen, wenn das Ziel der Aufnahme eine möglichst große Ähnlichkeit mit dem Original ist. Insofern kann die auch nicht schlechte aber ebenfalls von BGH abgelehnte Variante, wenigstens die Fotografien von gemeinfreien (zweidimensionalen) Kunstwerken aus dem Anwendungsbereich des § 72 UrhG auszuschließen, nur ein Hilfslösung sein (Rn 28: "... Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, Fotografien von gemeinfreien Kunstwerken seien im Wege einer teleologischen Reduktion aus dem Anwendungsbereich des § 72 UrhG auszuschließen" ). Am Ende hätten wir dann, was den Schutz von Reprofotos zweidimensionaler Vorlagen anbetrifft, ein kurioses rechtliches Überbleibsel. Denn ein Lichtbildschutz für Fotos, auf denen noch urheberrechtlich geschützte Gemälde abgebildet sind, ist selbst für Inhaber der Fotorechte kein besonderer Vorteil, weil immer auch das Recht des Künstlers beachtet werden muss, und auch für alle anderen , die sich jetzt mit zwei Rechteinhabern, dem Künstler und dem Fotografen, konfrontiert sehen, ein eher störendes Hindernis. Für das Zitatrecht hat der deutsche Gesetzgeber dieses Problem erkannt und vor kurzem durch Einführung eines Satzes 3 in den Par 51 UrhG beseitigt: "Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist." Hierauf wird auch in der Urteilsbegründung zu den Museumsfotos unter Rn 30 hingewiesen. Dies allerdings als Zeichen dafür zu werten, dass der Gesetzgeber Fotos von zweidimensionalen Gemälden als durch den Lichtbildschutz des § 72 UrhG belastet ansieht, geht m. E. entschieden zu weit, denn die Gesetzesänderung bezieht sich auch auf Fotos von dreidimensionalen Kunstwerken. Wenn es um die Frage geht, ob für die Herstellung originalgetreuer Reproduktionen vorhandener Objekte (Kunstwerke oder Sachen) ein urheberrechtliches oder urheberrechtsähnliches Schutzrecht sinnvoll ist, reicht die klare Antwort: Nein!

  5. […] Der zweite umstrittene Vorschlag neben Artikel 13 ist Artikel 11: Presseverleger sollen zusätzlich zum Urheberrecht, noch ein eigenes Schutzrecht bekommen, sogar für ganz kleine Textteile (sogenannte Snippets). Damit würde jede Nutzung von Pressepublikationen genehmigungspflichtig. Wer Inhalte aus einem Artikel übernimmt, ohne im engeren Sinne wissenschaftlich zu zitieren oder rein privat zu handeln, müsste dann um Erlaubnis fragen – und im Zweifelsfall zahlen. Unklarheiten erzeugt das vor allem für die vielen Belege in der Wikipedia, die auch kurze Auszüge von Presse-Artikeln enthalten. Ausführlichere Infos dazu in diesem Blogbeitrag. […]

  6. […] Gesetzestext, der nun Ende März zur endgültigen Abstimmung kommen soll, ist in zentralen Punkten weiterhin problematisch fürs freie Netz und fürs Freie Wissen – trotz einer gut gemeinten Ausnahmeregelung für die […]

  7. […] 10.03.19; Welt: Der umstritteneArtikel 13 sorgt in Wahrheit für mehr Gerechtigkeit, 10.03.19; Wikimedia: Probleme der EU-Urheberrechtsreform bleiben bestehen, […]

  8. Hoeren
    9. März 2019 um 14:37 Uhr

    nur eine Bemerkung zu der oben angesprochenen, angeblichen Gemeinfreiheit von Vervielfältigungen nicht mehr geschützter Werke. Art. 10 B sieht nur vor, dass der Schutz für Reproduktionen von Werken der "visual art" als Schranke entfällt. Der BGH Fall mit den Museumsobjekten ist davon nicht umfasst. Auch ein Grund, gegen die Urheberrechtsrichtlinie zu protestieren. Liebe Grüße Thomas Hoeren

  9. […] ein freies Internet setzen und den politischen Widerstand unterstützen. Darüber hinaus wären die Auswirkungen der Reform auch für Wikipedia zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu überblicken: So ist bisher noch unklar, ob und in welcher Form die Quellensammlung der Wikipedia-Artikeln am […]

  10. […] In einem Blog-Beitrag verweisen zwei Juristen im Auftrag der Foundation darauf, dass die Errichtung einer Zensur-Infrastruktur zu befürchten sei und der notwendige freie Fluss von Informationen eingeschränkt würde. Zudem sei unklar, inwieweit die extensive Quellensammlung der Wikipedia-Artikel mit dem Presseverleger-Leistungsschutzrecht vereinbar sei. → Heise […]

  11. […] der Legislaturperiode des Europaparlaments bevor, das noch im März Ja oder Nein sagen soll zum Verhandlungsergebnis der letzten 5 Jahre. Solch weitreichende Beschlüsse ganz am Ende des auslaufenden Mandats des Parlaments zu treffen, […]

  12. […] Das erleichtert die Einbindung solcher Werke auf Wikipedia, schrieb die Wikimedia-Stiftung in einem Blogbeitrag. Zudem wird der Zugang zu vergriffenen Werken erleichtert, in dem Verwertungsgesellschaften für […]

  13. […] Das erleichtert die Einbindung solcher Werke auf Wikipedia, schrieb die Wikimedia-Stiftung in einem Blogbeitrag. Zudem wird der Zugang zu vergriffenen Werken erleichtert, in dem Verwertungsgesellschaften für […]

  14. […] Probleme der EU-Urheberrechtsreform bleiben bestehen (Wikimedia) Wikimedia Deutschland hat den aktuellen Zwischenstand der Urheberrrechtsreform kurz vor Ende der Verhandlungen analysiert und kommt zum Urteil: „Der derzeit vorliegende Reformtext wird den Zugang zu Wissen im Netz bestenfalls geringfügig verbessern, sehr wahrscheinlich aber insgesamt eher einschränken. Er ist auch weit davon entfernt, das eigentliche Ziel der EU-Kommission zu erreichen, „nationale Silos abzubauen“ und das Urheberrecht zeitgemäß anzupassen.“ […]

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