zurück

Probleme der EU-Urheberrechtsreform bleiben bestehen

Fünf Jahre lang wurde verhandelt, um die europäische Urheberrechtsreform in ihre derzeitige Gestalt zu bringen. Wir ziehen Bilanz und schauen auf die positiven Veränderungen, verpassten Chancen und problematischen Entwicklungen der Reform.
Jacek Halicki (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:2017_Ratusz_Staromiejski_we_Wrocławiu_02.jpg), „2017 Ratusz Staromiejski we Wrocławiu 02“, https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/legalcode

John Weitzmann

11. Februar 2019

Dies ist eine ergänzte Übersetzung des Beitrags Problems remain with the EU’s copyright reform von Dimitar Dimitrov und Allison Davenport, erstveröffentlicht im News Blog der Wikimedia Foundation.

Übersetzung: Andressa Barp Seufert.

Vor fast genau fünf Jahren wurde die EU-Urheberrechtsreform in die Prioritätenliste der Europäischen Kommission aufgenommen. Auf die Festlegung dieser Prioritäten folgten mehrere öffentliche Konsultationen, zahlreiche öffentliche Veranstaltungen und viele persönliche Treffen. 2016 legte die Kommission einen Vorschlag vor, wie die Reform aussehen könnte. Seitdem haben die beiden gesetzgebenden Institutionen der Europäischen Union, das Parlament und der Rat, versucht, sich auf eine Reform zu einigen. Im September 2018 stimmte das Parlament über einen aus seiner Sicht endgültigen Entwurf der Reform ab, der dann als Vorschlag in die Endphase des Gesetzgebungsverfahrens gehen konnte: Den sogenannten Trilog, eine Art Vermittlungsausschuss der drei EU-Institutionen Parlament, Rat und Kommission. Dort befindet sich die Reform nun schon vergleichsweise lange. Verhandlungsdelegationen der Institutionen versuchen in geschlossenen Verhandlungen, einen Kompromiss zwischen ihren drei – im Details deutlich unterschiedlichen – Vorschlägen zu finden. Die abschließenden Trilog-Verhandlungen soll es diese Woche Dienstag und Mittwoch in Straßburg geben, mit möglicherweise einer zusätzlichen heute Nacht.

Letztlich können wir also heute noch nicht ganz sicher sein, ob die Reform vor den Wahlen des Europäischen Parlaments im Mai 2019 verabschiedet sein wird. Dennoch ist inzwischen zumindest die grundsätzliche Richtung der ersten großen Nachjustierung des Urheberrechts in der EU seit 18 Jahren erkennbar:

Die vorgeschlagene Reform beinhaltet einige Schutzmechanismen für den Zugang zu Wissen, einschließlich eines besseren Zugangs zu gemeinfreien Werken und solchen, die vergriffen und damit im normalen Handel nicht mehr verfügbar sind. Sie enthält jedoch auch einige äußerst problematische Vorschriften, die auch Kernanliegen der Wikimedia-Bewegung bedrohen: Die viel diskutierten Artikel 11 und 13. Artikel 11 sieht ein eigenes Leistungsschutzrecht für Presseverleger vor, Artikel 13 stellt deutlich verschärfte urheberrechtliche Haftungsregelung für Plattformen auf, bei denen Nutzende Inhalte hochladen können. Die zur Durchsetzung dieser Haftungsregeln vorgeschlagenen automatischen Filtermechanismen (siehe Hashtag #UploadFilter) werden die Meinungsfreiheit in ganz Europa beeinträchtigen und die Entwicklung freier Wissensressourcen wie Wikipedia in der Zukunft behindern, auch wenn derzeit zumindest für die Wikipedia selbst eine Ausnahme von Filterpflichten vorgesehen ist.

Nun da sich die derzeitigen Mandate von Kommission und Parlament in Brüssel dem Ende zuneigen, ist es an der Zeit, über die Auswirkungen ihrer Gesetzgebungstätigkeit auf den Zugang zu Wissen und Informationen nachzudenken – beides wichtige Bestandteile unserer Strategie für 2030.

Die Vorteile der Reform

Schutz des gemeinfreien Werkstatus’ bei Digitalisierung

Der urheberrechtliche Status der Gemeinfreiheit, die die freie Verwendung von nicht mehr urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht, ist eine wichtige Säule für Freies Wissen, Kreativität und Innovation. Da jedes Jahr mehr und mehr Werke gemeinfrei werden, ist dies auch ein unverzichtbares Gegengewicht zu den ausschließlichen Rechten an geistigem Eigentum. Im Gegensatz zu den ausschließlichen Rechten, für die es ein solides Durchsetzungsregime gibt, gibt es bislang so gut wie keine Regeln, die den Status eines Werkes als gemeinfrei in irgendeiner Weise festschreiben oder sichern. Das wird sich mit dieser Reform ändern. Das Europäische Parlament und der Rat haben vereinbart, dass an originalgetreuen Reproduktionen gemeinfreier Werke keine neuen Rechte enstehen werden, wodurch sichergestellt wird, dass digitale Abbilder gemeinfreier Werke genauso frei von ausschließlichen Rechten bleiben wie die Originalwerke, die sie zeigen. Dies wird Rechtsstreitigkeiten und Ungewissheiten, wie sie etwa in der Klage des Reiss-Engelhorn-Museums zum Ausdruck kommen, vorbeugen, und es wird eine leichtere Einbindung umfangreicher Bestände gemeinfreier Werke in Wikipedia und ihre Schwesterprojekte ermöglichen.

Zugang zu vergriffenen Werken

Zu den Sammlungen im Besitz von Museen, Archiven und Bibliotheken zählen viele Werke, die weder öffentlich erhältlich, noch zugänglich sind. Da in vielen Fällen die entsprechenden Rechteinhaber nicht leicht zu ermitteln sind, werden diese Werke aus rechtlichen Gründen meist nicht digitalisiert (und sind daher auch nicht online verfügbar). Die EU-Urheberrechtsreform wird dies teilweise beheben. Kultur- und Gedächtnisinstitutionen werden es leichter haben, den Online-Zugang zu solchen Werken zu gewähren: Die Lösung ist eine sogenannte “erweiterte kollektive Lizenzierung” vergriffener Werke durch Verwertungsgesellschaften, die also zukünftig für die eigentlichen Rechteinhaber handeln dürfen, egal ob diese wirklich Mitglied in der Verwertungsgesellschaft sind oder nicht. Wenn einzelne Mitgliedstaaten kollektive Lizenzen nicht wollen, können dank der Reform stattdessen eine direkte gesetzliche Ausnahme für die Nutzung vergriffener Werke vorsehen, also eine klassische urheberrechtliche Schranke. Auf beide Arten kann das berüchtigte „Schwarze Loch des 20. Jahrhunderts“ verkleinert werden. Projekte wie Wikipedia werden in der Lage sein, zumindest auf digitale Kopien solcher Werke online hinzuweisen und zu verlinken.

Was versäumt wurde

Diejenigen, die das politische Engagement von Wikimedia in letzter Zeit verfolgt haben, wird es nicht überraschen, dass wir zutiefst bedauern, dass keine EU-weiten Ausnahmen für Panoramafreiheit und nutzergenerierte Inhalte in die Reform aufgenommen wurden. In beiden Fällen macht der technische Fortschritt eine Aktualisierung der Rechtslage erforderlich und entsprechende Mehrheiten im Europaparlament wären organisierbar gewesen. Es ist kaum zu rechtfertigen, dass weder die Mitgliedstaaten der EU im Rat noch die Abgeordneten des Europaparlaments die seltene Gelegenheit einer großen europäischen Urheberrechtsreform nutzen, um den offensichtlichen Reformbedarf bei diesen Einschränkungen  des Zugangs zu Wissen anzugehen. Zeitgemäße Regeln zu Panoramafreiheit und nutzergenerierten Inhalten hätten das Recht an die Lebenswirklichkeit europäischer Bürgerinnen und Bürger angepasst und die Regeln in allen Mitgliedsstaaten harmonisiert. Obwohl die Aktualisierung und Harmonisierung des Urheberrechts die beiden wichtigsten politischen Ziele der EU waren, haben sich die EU-Gesetzgeber dafür entschieden, die “nationalen Silos” beizubehalten, die sie doch eigentlich beseitigen wollten.

Problematische Punkte

Haftungsänderungen von Plattformen und Inhaltsfilterung (Artikel 13)

Einer der problematischsten und umstrittensten Punkte in der Reform ist Artikel 13, der Webseiten mit nutzergenerierten Inhalten die Haftung für Urheberrechtsverletzungen übertragen soll, wenn sie nicht sicherstellen können, dass urheberrechtsverletzende Werke nicht erneut auf ihre Webseiten hochgeladen werden. Obwohl gemeinnützige Plattformen wie Wikipedia letztendlich von dieser Bestimmung ausgenommen wurden, kann sie im gesamten übrigen Internet den freien Informationsfluss einschränken, auf den auch gemeinnützige Wissensprojekte angewiesen sind. Darüber hinaus erhöht die gesetzlich erzwungene Einführung einer umfassenden Infrastruktur für die Filterung von Inhalten im Internet die Wahrscheinlichkeit, dass sie auch für Zensurmaßnahmen missbraucht werden.

Einige Plattformen im Netz haben übergroßen Einfluss, der einer Überprüfung bedarf, und Änderungen des Ökosystems Internet könnten unvermeidlich werden. Wir befürchten allerdings, dass die nun vorliegende Änderung einseitig zum Verschwinden von Inhalten führen wird, während Nutzendenrechte und wichtige Ausnahmeregelungen kaum noch berücksichtigt werden. Eine verpflichtende Inhaltsfilterung, sei sie explizit formuliert oder durch das drohende Haftungsrisiko indirekt erzwungen, wird die Rolle der Plattformen als Richter über die freie Meinungsäußerung zementieren. Und das Argument, dass wir hier „nur“ über Urheberrechtsverletzungen sprechen, trägt nicht. Wir sehen diesen Ansatz automatisierter Entfernung und Unterdrückung von Inhalten bereits in anderen Bereichen, wie beispielsweise in der vorgeschlagenen EU-Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet. Sollte dies das Erbe der langwierigen Urheberrechts-Debatte sein, wäre es besser, wenn Artikel 13 vollständig aus der Richtlinie gestrichen würde.

Ein neues Verleger-Recht (Artikel 11)

Nachdem sich Gesetze zur Monetarisierung kleinster Text-Schnipsel (sogenannte Snippets) sowohl in Deutschland als auch in Spanien als wenig wirksam erwiesen haben, drängten die Verbände der Presseverleger nachdrücklich darauf, nun auch auf EU-Ebene ihren eigenen “urheberrechtsähnlichen” Schutz zu erhalten. Dieses neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger, manchmal abgekürzt als Presse-LSR, würde es Presse-Verlagen ermöglichen, Lizenzen für kleinste Ausschnitte von Online-Nachrichtenseiten zu verkaufen. Soweit keine Lizenzgebühr gezahlt wird, müssten die Snippets aus Online-Suchergebnissen und Nachrichten-Aggregationslisten entfernt werden. Wenn dieses neue Recht sogar für den Titel eines Nachrichtenartikels gelten würde, würden Millionen von Verweisen in Wikipedia-Artikeln in eine rechtliche Grauzone geraten, in der nicht klar ist, ob Lizenzen für eine solche Referenzierung erforderlich sind. Neben den Einschränkungen für Wikipedia und Wikidata, die Einheiten wie „Titel“ und „Auszug“ von Textquellen enthalten, würde dies aber auch jede andere Beleg- oder Fundstellensammlung im Internet betreffen, sofern sie Verweise auf Nachrichtenartikel enthält.

Es bleibt abzuwarten, ob das neue Leistungsschutzrecht letztlich eingeführt wird und wenn ja, ob es zumindest eine Ausnahme für bloße Titel von Nachrichtenbeiträgen gibt, wodurch Sammlungen von Referenzen in der Schwebe bleiben.

Bildungsschranke

Eine Bildungsschranke, wie sie in vielen EU-Mitgliedstaaten vorgesehen ist, ermöglicht es Lehrerinnen und Lehrern, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Nutzungsvertrag zu verwenden, sofern dies Bildungszwecken dient. Bisher gab es jedoch keinen europaweit einheitlichen Standard hierzu, sondern einen komplexen, die Bildung letztlich oft behindernden Flickenteppich unterschiedlicher nationaler Regeln. Der jetzt im Rahmen der Reform vorliegende Vorschlag für eine einheitliche Ausnahmeregelung zur Online-Nutzung in der Bildung hätte eine Lösung sein können. In der aktuellen Entwurfsfassung würde diese einheitliche Regelung den Mitgliedstaaten jedoch erlauben, die freie Nutzung von Inhalten für Bildungszwecke nur dann zuzulassen, wenn die jeweiligen Inhalte nicht über kommerzielle Angebote verfügbar sind – was bedeutet, dass die Ausnahme durch weitreichende Angebotspaletten von Verlagen ausgehebelt werden könnte. Wenn das die Lösung sein soll, würden wir es vorziehen, die bereits bestehende (aber unverbindliche) Bildungsschranke aus der InfoSoc-Richtlinie verbindlich zu machen. Der neue Vorschlag dagegen würde die Situation in mehreren EU-Ländern, in denen bereits eine Ausnahmen für das Bildungswesen besteht, nur verschlechtern.

Was bleibt also unterm Strich?

Nach fünf Jahren öffentlicher Debatte über die EU-Urheberrechtsreform, die sowohl zeit- als auch arbeitsintensiv war, können wir aus Sicht des Freien Wissens nicht mit dem zufrieden sein, was vorliegt.

Die Sicherung des gemeinfreien Status’ digitalisierter Abbilder gemeinfreier Werke ist ein Schritt in die richtige Richtung, und die Vereinfachung der Nutzung vergriffener Werke durch Kulturerbeeinrichtungen ist ein kleiner, aber hilfreicher Schritt. Diese beiden Verbesserungen gehen jedoch auf Kosten eines neuen ausschließlichen Verlegerrechts, das den Austausch aktueller Informationen erschweren wird. Darüber hinaus bedeutet die ebenfalls geplante gesetzlich verordnete Inhaltsfilterung eine dramatische Änderung der Haftung von Plattformen. Dies wird zu einer umfangreichen technischen Überwachung der Online-Aktivitäten von Nutzerinnen und Nutzern führen, was in Zukunft auf immer mehr Formen der Meinungsäußerung ausgedehnt werden könnte und eine Netzzensur durch bzw. über Privatunternehmen bedeuten würde. Außerdem droht durch fehlgeleitete Vereinheitlichung eine Begrenzung der freien Nutzung von Inhalten für die Bildung, wie sie einige Mitgliedstaaten aktuell zulassen.

Der derzeit vorliegende Reformtext wird den Zugang zu Wissen im Netz bestenfalls geringfügig verbessern, sehr wahrscheinlich aber insgesamt eher einschränken. Er ist auch weit davon entfernt, das eigentliche Ziel der EU-Kommission zu erreichen, “nationale Silos abzubauen” und das Urheberrecht zeitgemäß anzupassen.

Alle dies sind Gründe, warum Wikimedia den derzeitigen Vorschlag zur EU-Urheberrechtsreform nicht unterstützen kann.

Ursprünglicher Text: Dimitar Dimitrov, Free Knowledge Advocacy Group, und Allison Davenport, IT-Recht und Policy Fellow, Wikimedia Foundation

Übersetzt und ergänzt durch: Andressa Barp Seufert und John Weitzmann, Team Politik und Recht, Wikimedia Deutschland e. V.

  • Gestern ist mir hier der Upload nicht gelungen. Siehe jetzt dort:

    https://www.fotocommunity.de/forum/gesetze-vertrage-agenturen/streit-zwischen-reiss-engelhorn-museen-und-wikimedia-vor-dem—433661/6512027/index3.html#p6512027

    Wichtig zum Absatz “Schutz des gemeinfreien Werkstatus‘ bei Digitalisierung” ist der Hinweis auf den neuen Aufsatz von David Seiler “Urheberrechtlicher Schutz von Reprofotos …” in K&R 4/2019

    Kommentar von Schmunzelkunst am 27. März 2019 um 10:54

  • Als Nachtrag zu meinem Posting von letzter Woche hier ein Hinweis auf zwei neue Veröffentlichungen zum BGH-Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17 – Museumsfotos

    1. David Seiler “Urheberrechtlicher Schutz von Reprofotos – Zugleich Kommentar zu BGH, Urteil vom 20.12.2018 – IZR104/17” in K&R 4/2019 und

    2. ein kurzer Kommentar von Herbert Zech in GRUR 3/2019

    Ich habe nach der Lektüre zunächst einmal in meinem Beitrag unter https://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#repro an mehreren Stellen die Bezeichnung “Leistungsschutz” durch “Lichtbildschutz” ersetzt. Denn der Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG ist kein echter Leistungsschutz, was vor allem bei Zech deutlich wird.

    Der Aufsatz von Seiler, der zwar nicht gerade meine Meinung vertritt, steht erfreulicherweise online zur Verfügung und geht u.a. auch auf Art.10 b der EU-Reform ein, nach der die Mitgliedsstaaten vorsehen sollen, “dass nach Ablauf der Schutzdauer eines Werkes der bildenden Kunst Vervielfältigungsstücke des Werkes nicht dem Urheberrecht oder einem verwandten Schutzrecht – und damit auch nicht dem Leistungsschutzrecht für Lichtbilder nach § 72 UrhG – unterliegen.”

    siehe https://www.fotorecht-seiler.eu/bgh-reprofotos-hausrecht-museumsfotos/

    In meinem letzten Posting fehlte die Zahl 25 bei der Randnummer der Urteilsbegründung:

    “Die Revision beruft sich vergeblich auf den in der Literatur vertretenen Standpunkt, die Fotografie eines Gemäldes oder anderen zweidimensionalen Werkes sei durch § 72 UrhG nicht geschützt, weil Ziel der Aufnahme nur eine möglichst große Ähnlichkeit mit dem Original sei, so dass es an dem auch für den Lichtbildschutz erforderlichen Mindestmaß einer persönlichen geistigen Leistung fehle (Ohly, Festschrift Schricker, 1995, S. 427, 455; W. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17).”

    Ich hoffe jetzt auf ein Machtwort von Ohly.

    MfG
    Johannes

    Kommentar von Schmunzelkunst am 26. März 2019 um 17:11

  • Zum Absatz: Schutz des gemeinfreien Werkstatus‘ bei Digitalisierung

    Bei der Umsetzung der EU-Reform in nationales Recht sollte es nach wie vor vordringliches Ziel sein, die vom BGH unter Rn des Urteils Museumsfotos abgelehnte Lösung zu erreichen, die Fotografie eines Gemäldes oder anderen zweidimensionalen Werkes vollständig aus den Anwendungsbereich des § 72 UrhG herauszunehmen, wenn das Ziel der Aufnahme eine möglichst große Ähnlichkeit mit dem Original ist.

    Insofern kann die auch nicht schlechte aber ebenfalls von BGH abgelehnte Variante, wenigstens die Fotografien von gemeinfreien (zweidimensionalen) Kunstwerken aus dem Anwendungsbereich des § 72 UrhG auszuschließen, nur ein Hilfslösung sein (Rn 28: “… Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, Fotografien von gemeinfreien Kunstwerken seien im Wege einer teleologischen Reduktion aus dem Anwendungsbereich des § 72 UrhG auszuschließen” ).

    Am Ende hätten wir dann, was den Schutz von Reprofotos zweidimensionaler Vorlagen anbetrifft, ein kurioses rechtliches Überbleibsel. Denn ein Lichtbildschutz für Fotos, auf denen noch urheberrechtlich geschützte Gemälde abgebildet sind, ist selbst für Inhaber der Fotorechte kein besonderer Vorteil, weil immer auch das Recht des Künstlers beachtet werden muss, und auch für alle anderen , die sich jetzt mit zwei Rechteinhabern, dem Künstler und dem Fotografen, konfrontiert sehen, ein eher störendes Hindernis.

    Für das Zitatrecht hat der deutsche Gesetzgeber dieses Problem erkannt und vor kurzem durch Einführung eines Satzes 3 in den Par 51 UrhG beseitigt: “Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.” Hierauf wird auch in der Urteilsbegründung zu den Museumsfotos unter Rn 30 hingewiesen. Dies allerdings als Zeichen dafür zu werten, dass der Gesetzgeber Fotos von zweidimensionalen Gemälden als durch den Lichtbildschutz des § 72 UrhG belastet ansieht, geht m. E. entschieden zu weit, denn die Gesetzesänderung bezieht sich auch auf Fotos von dreidimensionalen Kunstwerken.

    Wenn es um die Frage geht, ob für die Herstellung originalgetreuer Reproduktionen vorhandener Objekte (Kunstwerke oder Sachen) ein urheberrechtliches oder urheberrechtsähnliches Schutzrecht sinnvoll ist, reicht die klare Antwort: Nein!

    Kommentar von Schmunzelkunst am 18. März 2019 um 12:34

  • nur eine Bemerkung zu der oben angesprochenen, angeblichen Gemeinfreiheit von Vervielfältigungen nicht mehr geschützter Werke. Art. 10 B sieht nur vor, dass der Schutz für Reproduktionen von Werken der “visual art” als Schranke entfällt. Der BGH Fall mit den Museumsobjekten ist davon nicht umfasst. Auch ein Grund, gegen die Urheberrechtsrichtlinie zu protestieren. Liebe Grüße Thomas Hoeren

    Kommentar von Hoeren am 9. März 2019 um 14:37

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert