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Kommentare

  1. [...] nur händisch nachgeschrieben wird, weiß niemand. Nur eines ist klar: Im Unterschied zu den langen Schutzfristen bei Tonaufnahmen soll bei Bestandteilen aus Presseerzeugnissen die Schutzfrist von einem Jahr [...]

  2. [...] für das BMJ und geben Inputs für Grünbücher, nehmen an Hearings der EU teil, klären über die Ausweitung von Schutzfristen auf, thematisieren in Wahlprüfsteinen die Effekte eines restriktiven Urheberrechts und erläutern [...]

  3. Jan Engelmann
    8. September 2011 um 10:20 Uhr

    @AndreasP: Völlig d`accord, was das höhere Commons-Potenzial von Traditionals im Verhältnis zu zeitgenössischer Popmusik angeht. Aber ich hatte ja bewusst das Beispiel einer Bearbeitung gewählt. Denn wer sollte mich daran hindern, Samples aus einer nicht mehr geschützten Aufnahme zu verwenden und das Ergebnis (mit eigener Schöpfungshöhe) dann unter CC-BY-SA zu stellen?

  4. AndreasP
    8. September 2011 um 00:03 Uhr

    Der Beitrag führt etwas in die Irre. Ob die interpretatorischen Leistungen (also die Aufnahmen) 50 oder 70 Jahre geschützt sind, spielt bei Popmusik keine Rolle für eine wirklich freie Nutzung. Denn auch wenn die Aufnahme von "Love me do" 2013 frei würde, könnte man sie dennoch nur gegen Lizenzzahlungen an Lennons Erben und an Paul McCartney nutzen, denn für das Urheberrecht von Komponist und Texter gilt schon lange die 70-Jahre-post-mortem-auctoris-Regel. In der Wikipedia könnte man das Stück also ohnehin nicht nutzen. Für Wikimedia relevant sind daher nur die über 50 Jahre alten Aufnahmen von "Traditionals"/"Volksliedern" (wo sich dann allerdings die Frage der Schöpfungshöhe der Arrangements anschliesst) und vor allem "klassischer" E- und U-Musik, deren Komponisten und Texter schon länger als 40 Jahre tot sind.

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