John Weitzmann
20. Dezember 2018
Der BGH führt zur Begründung aus, dass “der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen [hat], zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen.” Das sei das “erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung” für den Lichtbildschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz.
Auch reicht laut BGH das Foto-Verbot, das in den Reiss-Engelhorn-Museen gilt, bis ins Netz, das heißt: Wer dagegen verstößt (im aktuellen Fall war umstritten, ob vor Ort das Museums-Personal die Fotos doch erlaubt hatte), darf die Bilder auch nicht im Netz veröffentlichen.
Keine Aussage macht der BGH dazu, ob auch aus dem Eigentum an Werkstücken ein Verbot der Veröffentlichung von Fotos entstehen könnte.
Jetzt ist also der Gesetzgeber gefragt, den allzu pauschalen Paragrafen 72 des Urheberrechtsgesetzes zu reformieren. Denn ob die geistigen Schöpfungen früherer Jahrhunderte auch im Digitalen zu Allgemeingut werden, darf nicht vom guten Willen jedes einzelnen Museums abhängen. Genau das aber ist nach dem Richterspruch des BGH nun der Fall:
Wenn ein Museum die von ihm selbst erstellten Digitalisate mit Verweis auf Lichtbildrechte rechtlich unter Verschluss hält und zusätzlich auch von seinem Hausrecht Gebrauch macht und keine Fotografien durch Besucherinnen und Besucher zulässt, gibt es keinen Weg, unser aller kulturelles Erbe so frei zugänglich zu machen, wie es die Gemeinfreiheit dieser Werke rechtlich eigentlich vorsieht.
Dass dies dem öffentlichen Auftrag der Museen vollständig zuwiderläuft, haben zum Glück viele von ihnen erkannt und stellen Digitalisate von sich aus rechtlich frei. Auch wenn der Trend längst die Öffnung für digitale Möglichkeiten der Wissensvermittlung und die aktive Einbindung des Publikums ist … ob die Allgemeinheit, also wir alle und nächste Generationen wirklich das ganze kulturelle Erbe frei erfahren können oder nicht, darf nicht davon abhängen, ob die Museen ihren Auftrag richtig verstehen oder nicht.
Alfried Wieczorek, Generaldirektor der Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim, die im vorliegenden Fall gegen die freie Verfügbarkeit ihrer Digitalisate geklagt hatten, berief sich bei einer Diskussion 2017 vor allem darauf, “eventuelle zukünftige Einnahmemöglichkeiten” seiner Häuser schützen zu müssen. Das ist kein illegitimes Interesse, aber eine solche Rechnung blendet den gesellschaftlichen Wert des freien Zugangs zum Kulturerbe aus, den Projekte wie Wikimedia Commons ermöglichen, und widerspricht direkt dem öffentlichen Auftrag öffentlich geförderter Museen. Letztlich läuft das finanzielle Argument schlicht auf eine Art Geiselnahme hinaus:
“Liebe Allgemeinheit, weil wir viel Aufwand mit der Bewahrung und Digitalisierung deines kulturellen Erbes haben und Du uns über die öffentliche Förderung nicht genug Geld zur Verfügung stellst, behalten wir uns die Monetarisierung der digitalen Repräsentationen Deines Erbes vor.”
Es ist ein offenes Geheimnis, dass bei denjenigen Museen, die ähnlich restriktiv handeln wie die Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim, noch weitere Sorgen eine Rolle spielen. Sorgen wie die, durch eine Zugänglichkeit der Digitalisate im Netz am Ende als Museum irrelevant und überflüssig zu werden. Zwar gibt es zahlreiche Beispiele, die das genaue Gegenteil belegen, dass die Relevanz durch digitale Freigaben wieder zunimmt und es eher die digital versperrten Häuser sein werden, die einen Bedeutungsverlust erleiden. Doch selbst wenn die “digitalen Sorgen” berechtigt wären: Sich an ihnen zu orientieren hieße, die Institutionen über ihren Auftrag zu stellen. Es hieße, das Kulturerbe nur denjenigen zugänglich zu machen, die dafür Geld, Zeit und Mühe aufwenden können.
Dass die Kultur zu den Menschen muss, statt auf das Kommen der Menschen zur Kultur zu warten, haben eigentlich alle Museen auch verstanden. Viele versuchen, mit hauseigenen Projekten und Netzwerken auch im Netz präsent zu sein. Das ist gut und wo es funktioniert, sollten wir uns freuen. Doch zu glauben, die Museen könnten das digitale Bewussthalten des kulturellen Erbes alleine stemmen, ist vermessen. Das wahre gesellschaftliche Potenzial der Kultur entfaltet sich erst durch den Übergang der Werke ins Allgemeingut, der aus gutem Grund auch gesetzlich spätestens 70 Jahre nach Tod der Urheberin oder des Urhebers vorgesehen ist.
Wenn nun laut Bundesgerichtshof der Lichtbildschutz des Paragraphen 72 des Urheberrechtsgesetzes also dazu führt, dass sich die Gemeinfreiheit der Originale an den Digitalisaten nicht fortsetzt, muss das Gesetz in diesem Punkt nachgebessert werden. Gelegenheit dazu wird spätestens dann bestehen, wenn die bereits laufende EU-Urheberrechtsreform in deutsches Recht umgesetzt werden muss.
Wikimedia Deutschland ist dazu im Gespräch mit den zuständigen Bundesministerien und Ausschüssen des Bundestages, aber auch mit denjenigen Museen, die es ähnlich sehen wie die Kläger in diesem Rechtsstreit. Letztendlich muss es uns allen darum gehen, das kulturelle Erbe möglichst umfassend zugänglich zu machen, damit es nicht im medialen Lärm der Gegenwart untergeht und so aus dem (digitalen) Bewusstsein der Menschen verschwindet. Die Wikimedia-Projekte und ihre Communitys können und wollen hier helfen, gerade wegen der heutigen Entscheidung.
Prof. Dr. Ellen Euler im Mai 2018 zur Frage: “Wem gehört die Kunst?”
[…] die Foto-Rechte gegenüber dem gemeinfreien Status des fotografierten Werks durchsetzen, schreiben John Weitzmann und Lisa Dittmer im […]
[…] https://blog.wikimedia.de/2018/12/20/urteil-zu-gemeinfreier-kunst-kulturerbe-fuer-alle-aber-nicht-im… […]
[…] plötzlich trotzdem vom Fotografen abgemahnt werden. Und zwar noch auf Jahrzehnte hinaus. Die Enttäuschung bei Wikimedia Deutschland über das Urteil ist dementsprechend […]
[…] Kultur muss zu den Menschen kommen – Die Antwort von Wikimedia zum BGH-Urteil: https://blog.wikimedia.de/2018/12/20/urteil-zu-gemeinfreier-kunst-kulturerbe-fuer-alle-aber-nicht-im… […]
Rechtsanwalt Christian Franz hat auf https://www.unterscheidungskraft.com/urheberrecht/bgh-gibt-museen-steine-statt-brot-gemeinfreie-werke-koennen-fotografiert-und-veroeffentlicht-werden.html?utm_source=mdrblog&utm_medium=sm&utm_campaign=aa&utm_term=bghmuseum&utm_content=0 einen relativ einfachen Weg, dieses unsensible Urteil zu umgehen, aufgezeigt, der auch bei anderen Juristen Zustimmung gefunden hat (etwa am 21.12.2018 bei Dr. Matthias Böse auf https://blog.otto-schmidt.de/mdr/feed/ )
Great article – thanks from Australia
Wenn Recht den Fortschritt einer Gesellschaft auf dem Sektor von Kultur und Bildung behindert, dann gehört dieses Recht abgeschafft oder modifiziert, so wie es in der Geschichte des Rechts laufend geschieht. Berührung mit Kultur findet im 21. Jahrhundert nicht ausschließlich analog, sondern vielfach auch digital statt. In Mannheim scheint man diese Entwicklung nicht wahrnehmen zu wollen. Diese Kurzsichtigkeit ist umso erschreckender, als man davon ausgehen muss, dass mit Prof. Dr. Alfried Wieczorek ein gebildeter Mensch an der Spitze der Reiss-Engelhorn-Museen steht.
Ich habe mir erlaubt, meine eigenen Gedanken zu dem gestrigen Urteil zu machen: https://www.zeilenabstand.net/wie-bgh-und-reiss-engelhorn-museen-freien-kulturaustausch-unterbinden/
[…] kann plötzlich trotzdem vom Fotografen abgemahnt werden. Und zwar noch auf Jahrzehnte hinaus. Die Enttäuschung bei Wikimedia Deutschland über das Urteil ist dementsprechend […]
[…] heise online zu entnehmen ist, auf ein geteiltes Echo. Wikipedia Deutschland bekräftigt in einem Blog-Eintrag vom 20.12.2018 deren Standpunkt, es dürfe nicht vom guten Willen jedes einzelnen Museums abhängen, ob die […]
[…] dieser Entscheidung des BGH nicht gerade einfacher umzusetzen sein. Ich schließe mich daher der Forderung von Wikimedia Deutschland […]
[…] kann plötzlich trotzdem vom Fotografen abgemahnt werden. Und zwar noch auf Jahrzehnte hinaus. Die Enttäuschung bei Wikimedia Deutschland über das Urteil ist dementsprechend […]