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Kommentare

  1. Ohneb Elang
    23. Januar 2018 um 10:20 Uhr

    Sie schreiben: „Ihnen werden dann einzig für den Fall empfindliche finanzielle Bußgelder angedroht, dass ein rechtswidriger Inhalt online bleibt“. Wo stammt diese Information her? Das NetzDG sieht Bußgelder allein für das nicht-Einrichten des Beschwerdeprozesses, der nicht-Erstellung von Reports usw. vor. Nicht gelöschte, rechtswidrige Inhalte können dafür natürlich ein Indiz sein, sind aber selbst nicht bußgeldbehaftet.

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