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Änderungsvorschläge zum Urheberrecht: Ein Last-Minute-Korb?

WMDE allgemein

6. März 2013

Zugegeben, an einen Dritten Korb der Urheberrechtsreform hatten wir Mitte letzten Jahres nicht mehr so recht geglaubt. Wir waren auch deshalb skeptisch, weil Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die Erwartungen der Öffentlichkeit vorsorglich gedämpft hatte: “Die Verschränkung der Akteure erlaubt im Moment keinen großen Wurf und kein Superreformgesetz”.

Keine Kür, aber in der Pflicht

Auch wenn sie damit gewissermaßen die große Kür ausschloss, so hat sie jetzt ihren Beamtenapparat zumindest dazu getrieben, ein kleines Pflichtenheft abzuarbeiten: Neben dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger (gewissermaßen ein Gesetz auf Bestellung, das bereits im Koalitionsvertrag 2009 verankert war) umfasste dies die Umsetzung zweier EU-Direktiven: die Richtlinie 2011/77/EU zur Verlängerung der Schutzdauer für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller sowie die Richtlinie 2012/28/EU zur zulässigen Nutzung verwaister Werke. Beide Regulationen fordern eine EU-weite Harmonisierung im Urheberrecht, die erhebliche Konsequenzen für den freien Zugang zu Wissensbeständen und Kulturgütern hat.

Im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie zu verwaisten Werken gibt es seit wenigen Tagen einen Referententwurf aus dem Bundesministerium der Justiz, der vor allem für die Oppositionsfraktionen völlig überraschend kam und, bei näherer Betrachtung, eine kleine Wundertüte darstellt. Denn nicht nur schmiegt sich der Gesetzesentwurf bei der vorgeschlagenen Schrankenregelung für verwaiste Werke (§§ 61-61c UrhG) sehr eng an die Vorgaben aus Brüssel an, er nimmt gewissermaßen auch drei weitere Neuregelungen Huckepack:

  • Die erste – noch in einer thematischen Verknüpfung zu sehen – nutzt den nationalen Ausgestaltungsspielraum und etabliert einen neuen Mechanismus für die Rechtewahrnehmung bei vergriffenen Werken. Dazu wird vorgeschlagen, in § 13d des Urheberrechtswahrnehmungsgestezes (UrhWG) eine so genannte Vermutungsregel für Printwerke, die vor dem 1.1.1966 veröffentlicht wurden, einzuführen.
  • Des weiteren soll die Kabelweitersendung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 20b UrhG) künftig technologieneutral ausgestaltet werden. In der alten Fassung des Paragraphen war noch ausschließlich von “Kabelystemen” und “Mikrowellensystemen” die Rede gewesen.
  • Last but not least soll ein unabdingbaren Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Autoren (§ 38 UrhG) eingeführt werden. Somit trägt der Gesetzgeber dem wachsenden Druck insbesondere seitens der Wissenschaftsorganisationen Rechnung, die Weichen verstärkt in Richtung Open Access zu stellen. Eine restriktionsfreie Wissenschaftsklausel, die mit dem Wildwuchs an Schrankenbestimmungen endlich aufräumen würde, ist es freilich nicht geworden.

Und wie das so ist mit einer Wundertüte, so ist man zunächst einmal verwirrt. Einige Dinge fallen einem sofort ins Auge, andere bemerkt man erst nach näherem Hinsehen. Wikimedia Deutschland hat sich in seiner heute veröffentlichten Stellungnahme an das BMJ vor allem auf den Regelungsumfang zu verwaisten Werken konzentriert, weil dessen Bezüge zur nachhaltigen Sicherung kulturellen Erbes und enzyklopädischen Interessen offenkundig sind. In der Analyse wird schnell deutlich, dass die EU-Richtlinie praktisch punktgenau umgesetzt wurde. So wird die künftig erlaubte Nutzung verwaister Werke einer dreifachen Beschränkung unterliegen:

  • Beschränkung auf zwei Nutzungsarten: Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung; keine Bearbeitungsfreiheit
  • Beschränkung auf bestimmte trägergebundene Werkarten; kein Einbezug von Digitalisaten oder einzelnen Lichtbildern
  • Beschränkung auf privilegierte, dem Gemeinwohl verpflichtete Institutionen (wie Gedächtnisinstitutionen, Bildungseinrichtungen und dem Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk); keine Zulässigkeit kommerzieller Nutzung

Niemand gewinnt, Zeit zerrinnt

Wie bereits beim Drafting-Prozess der EU-Richtlinie von uns angemerkt, gibt es für Wikipedia oder andere gemeinwohlorientierte Netzprojekte bei dieser Neuregelung im Grunde nichts zu gewinnen: Weder können Wikipedianer auch künftig – bedingt durch den eng gefassten Kreis privilegierter Institutionen und die Vergütungspflicht bei nachträglich auftauchenden Rechteinhabern – risikolos verwaiste Werke digitalisieren. Auch ist durch die europarechtlichen Vorgaben eine transformative Werknutzung durch das Modell freier Lizenzen schlicht unzulässig. Wenn es überhaupt etwas Positives zu vermelden gibt, dann ist es allenfalls die Neuregelung zu “teilverwaisten” Werken mit mehreren Rechteinhabern, von der insbesondere Filmotheken profitieren dürften: So wird es künftig genügen, etwa für eine Ausstellung die Nutzungserlaubnis von den bekannten Rechteingabern einzuholen.

Es fällt gegenwärtig sehr schwer, eine klare Prognose zu treffen, ob dieser Entwurf noch in dieser Legislaturperiode Gesetz werden wird. Sollten die Oppositionsfraktionen im Bundestag mehr als nur punktuellen Veränderungsbedarf sehen, rückt der gesamte Prozess stark an die parlamentarische Sommerpause und den Wahlkampf heran. In diesem Falle griffe dann das “Diskontinuitätsprinzip”, d.h. der automatische Verfall nicht abgeschlossener Gesetzesvorhaben. Ein komplettes Neu-Aufrollen wäre wohl weder im Sinne der wesentlichen Stakeholder (Archive, Kultureinrichtungen, Verwertungsgesellschaften), noch im Sinne der Ministerin. Aber immerhin: Untätigkeit wird man ihr jetzt nicht mehr vorwerfen können.

Kommentare

  1. Matthias Spielkamp
    6. März 2013 um 22:16 Uhr

    Was die verwaisten Werke angeht, ist die Regelung womöglich noch weit schlechter, als hier angedeutet. Wie Paul Klimpel analysiert (http://irights.info/verwaiste-werke-die-regelung-kommt-die-probleme-bleiben/12099), wird neben weiterhin unklarer Rechtslage das Risiko der Rechteanmaßung erhöht. Das sieht nach einem Nebenaspekt aus, entpuppt sich aber beim genauen Hinschauen als ein Faktor, der in der Praxis zu großen Problem für die Gedächtnisorganisationen führt. Alle sind offenbar so froh, dass es zu verwaisten Werken endlich eine Regelung gibt, dass niemand (mit Ausnahmen wie Wikimedia) so genau hinschaut, ob sie gelungen ist.

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