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Kommentare

  1. Schmunzelkunst
    27. April 2019 um 18:35 Uhr

    Zum 2. Absatz im Abschnitt "Kulturelles Erbe zugänglich zu machen wird sicherer" Hier noch ein Hinweis zum Kommentar von Professor Hoeren unter https://blog.wikimedia.de/2019/02/11/probleme-der-eu-urheberrechtsreform-bleiben-bestehen/ als Nachtrag, weil Professor Hoeren seine Befürchtung dort jetzt auch in der Zeitschrift MMR 4/2019 äußert. Zitat daraus: "Diese Ausnahme gilt aber nur für digitale Reproduktionen visueller Werke, was auch immer das sein mag." Der Artikel 14 der neuen EU-Richtlinie gilt in der Tat nur für die bildende Kunst (engl. visual arts). M.E. folgt daraus aber nicht viel mehr als, dass - um ein Beispiel zu nennen - bei einem Podcast mit einem gemeinfreien Lied (also nicht visual arts) nach wie vor das Recht des ausübenden Künstlers beachtet werden muss. Der Artikel 14 ist in der deutschen Übersetzung klar formuliert: Artikel 14 Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nach Ablauf der Dauer des Schutzes eines Werkes der bildenden Kunst Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung dieses Werkes entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, es sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar. Dass die Fotografien von dreimensionalen Skulpturen "eigene geistige Schöpfung" sein können, ist z.B. in dieser Diskussion https://irights.info/artikel/moegliches-happy-end-dank-neuem-eu-urheberrecht/29450#comment-78755 thematisiert worden.

    1. John Weitzmann
      28. April 2019 um 14:59 Uhr

      Ja, uns ging es in erster Linie um die reinen Reproduktionen, also die im Reiss-Engelhorn-Verfahren mit streitbefangenen Repro-Fotos. Bei diesen sieht der BGH gemäß seinem Urteil vom Dezember 2018 zwar "geistige Leistungen", aber eben keine "geistigen Schöpfungen". Artikel 14 soll gerade nicht dazu führen, dass letztere, also die geistigen Schöpfungen = eigenständige Werke, den Schutz entzogen bekommen. Das wäre auch kaum verfassungsgemäß umsetzbar im Urheberrechtsgesetz. Wann / inwieweit bei Abbildungen von Skulpturen wirklich geistige Schöpfungen vorliegen, ist umstritten. Unserer Ansicht nach kann es nicht sein, dass die zwingend immer vorzunehmende Auswahl der Perspektive gleich dazu führt, dass das Foto der Skulptur ein urheberrechtliches Werk i.S.d. § 2 UrhG ist. Das ist schließlich auch bei Handy-Fotos u. ä. Schnappschüssen nicht der Fall, vielmehr sind diese meist "nur" einfache Lichtbilder i.S.d. § 72 UrhG. Daher dürften nicht weiter gestaltete, einfache Abbilder gemeinfreier Skulpturen durchaus ebenfalls unter den neuen Art. 14 bzw. seine Umsetzung ins deutsche Urheberrechtsgesetz fallen. Genau das wollten wir auch. Musik dagegen (bzw. allgemein alle Werkarten, die irgendwie interpretiert / dargeboten / performt werden müssen) fallen dagegen bewusst aus Art. 14 raus, denn es handelt sich dabei nicht um Werke der bildenden Kunst. Auch das ist gewollt, denn die interpretatorische Leistung ausübender Künstler soll durch Art. 14 nicht angetastet werden.

  2. Klaus Schmitt
    17. April 2019 um 07:48 Uhr

    Liebe Wikipedianer/innen Ganz großen herzlichen Dank für eueren Einsatz und Durchhaltevermögen !! Wikipedia/Wikimedia ist und bleibt für mich DIE Referenz wenn es um Wissen und Wissenswertes geht. Alle Artikel sind transparent erstellt worden. Mit Referenzen nachvollziehbar und einsehbaren Diskussionsbeiträgen. Bitte bleibt Stark und macht weiter so.

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