Lilli Iliev
3. September 2018
Öffentliche Daten wie Wetter-, Verkehrs- oder Geodaten können für innovative, offene Anwendungen genutzt werden, die den Alltag erleichtern – wenn sie von den Behörden, die diese erheben, für alle Bürgerinnen und Bürger frei zugänglich gemacht werden.
Genau dies soll durch das Open-Data-Gesetz der Bundesregierung bewirkt werden: Bundesbehörden müssen digitale Daten als offene Daten bereitstellen, kostenlos, unbearbeitet und maschinenlesbar.
Dadurch würde auch die Zusammenarbeit zwischen Zivilgesellschaft und Behörden kultiviert und gestärkt. Doch die konkrete Ausgestaltung der Ziele bleibt unbefriedigend. Die angekündigte Überarbeitung des Gesetzes kann erst nach der Evaluierung erfolgen, die wiederum erst für 2021 angestrebt ist. So wird der erforderliche Zugang zu öffentlichen Daten für alle Menschen und damit die Verbesserung der Informationsfreiheit weiter verschleppt.
Deutschland als Vorreiterin bei Open Data? Eine Farce…
Wie die Antworten der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken “Strategie und Umsetzung der Open Government Partnership, von Open Data,Transparenz und Bürgerbeteiligung” gerade im Verwaltungsbereich zeigen, hinkt Deutschland dem selbst gesteckten Ziel weit hinterher, internationale Vorreiterin im Bereich Open Data zu werden. Mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht, Partizipation – all dies hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag auf die Fahnen geschrieben. Bemühungen sind dahingehend in den letzten Jahren aber vordergründig durch die Beteiligung des Bundes etwa an Open Government Partnership, Extractive Industries Transparency Initiative und dem Anti-Corruption Summit zu erkennen. Bei genauerer Betrachtung aber werden inhaltliche Schwächen sichtbar. So erreichte etwa das Informationsfreiheitsgesetz (IFG-Bund) im Transparenzranking von Mehr Demokratie e. V. und der Open Knowledge Foundation nur 38 von 100 Punkten.
Der notwendige Wandel der Behörden-Mentalität von “alles wissen” zu “alles teilen” braucht offensichtlich sehr viel Zeit. Das zeigt etwa die Antwort auf die Frage nach grundsätzlicher freier Lizenzierung von Informationsangeboten des Bundes. Die Bundesregierung sei hierzu noch in der Meinungsbildung. Auch auf spürbar mehr Bürgerbeteiligung, etwa durch die im Koalitionsvertrag angekündigte Beteiligungsplattform für alle veröffentlichten Gesetzesentwürfe der Bundesregierung, müssen wir wohl noch länger warten. Zur Umsetzung der Plattform sei man auch hier noch “in der Entscheidungsfindung”. Man wünscht sich bei so viel Standgas, die Bundesregierung möge auf Ankündigungen zu Vorreiter-Rollen in der Digitalpolitik einfach verzichten.
Gute Nachricht: Urheberrechtlicher Schutz für Veröffentlichungen des Bundes entfällt
Wirklich interessant ist die Antwort auf die Frage, wann die Bundesregierung im Sinne ihres öffentlichen Auftrages steuerfinanzierte Inhalte, die etwa von Beamtinnen und Beamten des Bundes erstellt werden, der Öffentlichkeit grundsätzlich unter freier Lizenz zur Verfügung zu stellt. Hier wird klargestellt, dass die gesamte Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung rechtlich gesehen “andere amtliche Werke” im Sinne des Urheberrechtsgesetzes § 5 produziert. Das auch dann bestehende gesetzliche Verbot der Veränderung der Werke allerdings sorgt dafür, dass es im Sinne der gängigen Definitionen unfreie Inhalte bleiben. Deshalb wäre wünschenswert, dass die Bundesbehörden eine freie Lizenz wie CC BY zu ihrem Publikationsstandard machen.
Endlich einmal ist damit schwarz auf weiß von der Bundesregierung bestätigt: Werke, jedenfalls soweit sie “grundsätzlich der Öffentlichkeitsarbeit” dienen, werden zur “allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht” (siehe auch §5 Abs.2 UrhG). Die Formulierung “allgemeine Kenntnisnahme” ist juristische Fachsprache. In Kombination mit der Zielsetzung der Öffentlichkeitsarbeit stellt diese Wortwahl klar, dass sämtliche hier gemeinten Veröffentlichungen, seien es Webseiten, Publikationen, Filme, Flyer oder andere Formate, von § 5 des Urheberrechtsgesetzes erfasst und damit urheberrechtlich gesehen “andere amtliche Werke” sind. Für sie gilt daher kein urheberrechtlicher Schutz, sondern nur zwei Einschränkungen: Diese Publikationen dürfen nicht verändert werden und bei ihrer Nutzung muss die Quelle korrekt angegeben werden. Das sind gute Nachrichten für alle, die bisher von den vielen über Jahrzehnte ergangenen Gerichtsurteilen zu “amtlichen Werken” verunsichert waren und sich nicht sicher waren, ob die Publikationen der Bundesregierung ohne direkte Erlaubnis gespeichert, kopiert und weiterverbreitet werden dürfen oder nicht. Jetzt ist klar: Sie dürfen.
Der Wunsch bleibt: CC BY als Standard etablieren
Das bleibende Verbot allerdings, Werke der öffentlichen Verwaltung zu verändern, ist ein Wermutstropfen. Dadurch entspricht nämlich die Nutzbarkeit nur dem, was bei Standardlizenzen wie denen von Creative Commons die Lizenzvariante CC BY-ND ist, in Langform: Namensnennung – keine Bearbeitungen. Diese CC-Lizenzvariante ist nicht anerkannt als eine “freie Lizenz”, also als eine Lizenz, durch die Freie Inhalte im eigentlichen Sinne entstehen.
Trotz der jetzt erfolgten Klärung durch die Antwort der Bundesregierung wäre es daher gerade für Wissensprojekte wie die Wikipedia wünschenswert, wenn die jeweils publizierenden Regierungsstellen noch über den Status der “anderen amtlichen Werke” hinausgehen und eine der frei anerkannten CC-Lizenzvarianten CC BY oder CC BY-SA (share alike) zum Standard bei ihren Publikationen machen würden. Dann könnten Abschnitte oder Medieninhalte aus den Regierungspublikationen auch über das immer zulässige Zitieren hinaus für die Wikimedia-Projekte genutzt werden.
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[…] geäußert, dass alle öffentlich finanzierten Inhalte auch gemeinfrei sind (siehe auch Blogbeitrag „Bundesregierung und Open Data? Bitte haben Sie noch einen Moment Geduld“…), während es im Innenministerium beim Bundesamt für Sicherheit von Informationstechnik, einem […]