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Bündnis F5

Für ein Digitale-Dienste-Gesetz, das uns allen nutzt

Das Digitale-Dienste-Gesetz soll digitale Plattformen und Dienste für Nutzende sicherer und transparenter machen. Dass die großen Plattformen wie Instagram, TikTok, Amazon oder Wikipedia die Regeln einhalten, überwacht die Europäische Kommission. Für Plattformen mit weniger als 45 Millionen Nutzenden ist in jedem EU-Land eine nationale Koordinierungsstelle zuständig. Wie sie im Interesse der Nutzenden aufgestellt sein sollte, haben wir mit Digitalpolitiker*innen diskutiert.
Das Foto zeigt eine Laptoptastatur. Auf einzelnen Tasten sind die Logos von großen digitalen Plattformen zu sehen, wie LinkedIn, Pinterest, Facebook oder Instagram. Foto: Today Testing (For derivative), Social Media Marketing Strategy, CC BY-SA 4.0

Lara Mieg

Franziska Kelch

12. Februar 2024

Das Gesetz, das in Deutschland definiert, welche Struktur und Befugnisse sowie personelle und materielle Ausstattung die Koordinierungsstelle bekommt, ist noch nicht verabschiedet. Zwar ist klar, dass die Bundesnetzagentur zur Koordinierungsstelle wird – aber die finale Ausgestaltung des Gesetzentwurfs liegt aktuell im Parlament. Unter Schirmherrschaft von Tabea Rößner (Büdnis 90/GRÜNE, Vorsitzende des Ausschusses für Digitales) haben wir mit den Partnerorganisationen aus dem Bündnis F5 gemeinsame Empfehlungen für eine nutzer*innenfreundliche Gestaltungs des DDG mit zuständigen Parlamentarier*innen diskutiert.

Umsetzung einer wegweisenden Gesetzgebung

Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) wird auf nationaler Ebene die Umsetzung des Digital Services Acts (DSA) auf den Weg gebracht. Das wegweisende Gesetz soll die Rechte von Nutzer*innen im digitalen Raum stärken, Transparenz hinsichtlich der Aktivitäten von Plattformbetreibern schaffen und sicherstellen, dass die Anbieter sich an einheitliche Regeln halten müssen.

Zu diesen Regeln gehören:

  • Plattformen müssen Nutzenden die Möglichkeit geben, illegale Inhalte online zu melden und müssen die Meldungen schnell bearbeiten.
  • Für Nutzende muss nachvollziehbar gemacht werden, wie Inhalte empfohlen werden. Sie müssen immer auch eine Möglichkeit geboten bekommen, eine Plattform ohne Profiling zu nutzen.
  • Dark Patterns sind verboten. Digitalen Plattformen und Dienste dürfen also keine Mechanismen einbauen, die dazu führen, dass ihre Kund*innen Entscheidungen treffen, die gegen ihre Interessen verstoßen – etwa indem nervige Pop-ups sie daran hindern, eine Auswahl zu ändern.
  • Online-Marktplätze müssen besser kontrollieren, ob die Produkte, die bei ihnen angeboten werden, sicher sind.

Online-Plattformen mit mehr als 45 Millionen monatlichen Nutzer*innen, also auch die Wikipedia, werden unter die Aufsicht der europäischen Kommission gestellt. Plattformen und Hosting-Anbieter, die unter diese Schwelle fallen, werden auf nationaler Ebene durch dort eingesetzte Koordinierungsstellen beaufsichtigt. Für Deutschland wird das die Bundesnetzagentur.

Gesetzesentwurf enthält bereits gute Elemente

Die Ausarbeitung des DSA und des DDG haben Wikimedia Deutschland und das Bündnis F5 in den vergangenen Jahren bereits intensiv begleitet. So enthält der aktuelle Entwurf des Gesetzes bereits viele gute Elemente, für die wir uns gemeinsam mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen starkgemacht haben. Dazu zählen beispielsweise die Ausgestaltung der zentralen Beschwerdestelle im Interesse aller Internet-Nutzer*innen, das Aufgeben der Sonderzuständigkeit für soziale Netzwerke beim Bundesamt für Justiz sowie der Ausschluss von Firmen, die vom Gesetz betroffen sind vom Beirat der Koordinierungsstelle. Wir begrüßen die deutliche Stärkung zivilgesellschaftlicher Expertise in diesem Gremium mit nun acht Sitzen.

Unsere Empfehlungen für das DDG

Allerdings bleiben für Wikimedia Deutschland noch Wünsche offen, die auch vom Bündnis F5 beim parlamentarischen Frühstück formuliert wurden:

  • Eine starke Koordinierungsstelle, die bei der Einbindung weiterer zuständiger Behörden die alleinige Vertreterin Deutschlands im EU-Gremium ist (nach §16, Abs. 2).
  • Eine nutzer*innenorientierte und effektive Beschwerdebearbeitung durch das Festschreiben von Qualitätskriterien (nach § 20). Dafür fordert das Bündnis, dass für die Bearbeitung von Anfragen oder Beschwerden klare Kriterien festgelegt werden. Sie sollten darauf abzielen, bedarfsgerechte Zugänge, ein vielfältiges Sprachangebot und eindeutige Fristen für die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden sicherzustellen.
  • Einschränkungen bei der Datenweiterleitung an das BKA (nach § 13 DDG-E; i.V.m. Art. 18 DSA): Die Straftatbestände müssen definiert und eingeschränkt werden. Die Regelung ist aktuell zu weit gefasst und zu offen formuliert. Das gilt auch dafür, welche Daten an das BKA weitergeleitet werden sollen. Schutzmechanismen, wie das Informieren Betroffener bei Datenweiterleitungen, sind derzeit nicht enthalten.
  • Zustellungsbevollmächtigte Stellen (nach Art. 29): Solche Stellen, wie sie im NetzDG vorgesehen waren, sollten nicht leichtfertig aufgegeben werden, auch wenn das EuGH-Urteil zum österreichischen Kommunikationsplattform-Gesetz nachvollziehbar ist. Es sollte geprüft werden, ob eine Zustellungsbevollmächtigte Stelle im verbleibenden nationalen Rechtsrahmen – etwa beim Gesetz gegen digitale Gewalt – aufgegriffen werden kann.
  • Eine deutliche Erhöhung des Forschungsetats. Der liegt bisher bei lediglich 300.000 €. In Anbetracht der Ziele, die der DSA verfolgt, und des Aufwandes bei externen Untersuchungen, wäre mindestens ein zehnfacher Betrag von 3 Mio. €
  • Transparente Verfahren und Wirksamkeit des Beirats sicherstellen (nach § 21): Es sollte festgelegt werden, wie mit Empfehlungen des Beirats umgegangen wird. Zumindest sollte bei Nicht-Befolgung eine einsehbare Begründung abgelegt werden. Außerdem sollte die Beteiligung von Zivilgesellschaft und Forschungscommunity in die Arbeit der Koordinierungsstelle einfließen – entweder über den Beirat oder auch durch die Etablierung eines dezidierten Forschungskonsortiums.

Darüber hinaus wäre aus Sicht von Wikimedia Deutschland ein öffentlicher Jahresbericht des Beirates ein sinnvoller Beitrag zur Transparenz und Offenheit im Sinne des DSA. Erfreulich ist immerhin, dass der Jahresbericht der Koordinierungsstelle auf der Internetseite in barrierefreiem Format zur Verfügung stehen soll (§ 17, 1 Nr. 7). Das entspricht der Forderung von Wikimedia Deutschland, dass vor allem mit öffentlichem Geld finanzierte Institutionen ihre Information auch öffentlich zugänglich machen sollten. Idealer wäre eine maschinenlesbare Verknüpfung des enthaltenen Zahlenwerkes, etwa über die Anzahl der Beschwerden, als Linked Open Data. Wenn es um die Beteiligung der Zivilgesellschaft und die Rückkopplung mit den Bedarfen von Nutzenden geht, sollten außer dem Beirat noch weitere dialogorientierte Formate geschaffen werden. Solch ein Austausch dient beiden Seiten und damit letztlich der Umsetzung des DSA im Sinne der europäischen Vorgaben.

WMDE hofft nun auf zügige Umsetzung des DDG mit Berücksichtigung der von zivilgesellschaftlichen Organisationen eingebrachter Interessen.

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