zurück

Neues Urheberrecht für Bildung – Eine Erleichterung für die Praxis?

Bernd Fiedler, Projektmanager Politik, erklärt, was das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz für die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bildung und Forschung bedeutet

Lilli Iliev

1. März 2018

Dieser Beitrag wurde von Bernd Fiedler, WMDE, verfasst und erschien zunächst am 14.02.2018 im Communia-Blog.

Mit dem heute in Kraft tretenden “Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz” sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bildung und Forschung verbessert werden. Dies bedeutet im Einzelnen, dass Ausnahmeregelungen (“Schrankenregelungen”, siehe auch Wikipedia-Artikel zu Urheberrechtsschranken) des Urheberrechts klarer gefasst werden. So sollen ab heute grundsätzlich 15 Prozent eines geschützten Werks für Unterrichtszwecke genehmigungsfrei genutzt werden können. Diese Regelung läuft zunächst bis 2023.

Eingeführt wurde dieses überfällige Gesetz in den letzten Minuten der letzten Legislaturperiode. Es ist zunächst auf fünf Jahre ausgelegt, danach soll eine Revision im Parlament erfolgen. Immerhin ist es – wie Justizminister Heiko Maas darlegt – eine Erleichterung für die Praxis, weil es Regelungen, die zuvor jedes Bundesland für sich getroffen hatte, vereinheitlicht und somit auch die Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern vereinfacht.

1 Gesetz statt 16 Wege

Bildung liegt in der Zuständigkeit der Länder. Damit wurden bisher auch die Ausnahmeregelungen für Bildung im Urheberrecht (“Bildungsschranken”) in einzelnen Verträgen zwischen den Kultusministerien der Länder einerseits und den Repräsentanzen der Rechteinhabenden andererseits verhandelt. Es gab also 16 Wege und 16 Richtlinien. Vor diesem Hintergrund ist das neue Gesetz eine Vereinfachung.

Ab März 2018 können Bildungseinrichtungen 15 Prozent eines geschützten Werks (z. B. Bücher, Filme etc.) für Kurse, für das Kollegium und für die Präsentation der Unterrichtsergebnisse selbst vor Dritten nutzen. Einzelne Bilder, “geringfügige” wissenschaftliche Artikel aus demselben Journal, vergriffene Werke und “Werke geringen Umfangs” können insgesamt genutzt werden.

Zuvor enthielt das Gesetz ausschließlich vage Formulierungen wie “Auszüge” und “Werke geringen Umfangs”, deren genaue Auslegung in den genannten Verträgen ausgehandelt werden musste, was zu unterschiedlicher Praxis je nach Bundesland führte.

Defizite der neuen Schrankenregelung

Leider profitieren von der neuen Regelung nur formelle Bildungsträger – Bildungsangebote zum Beispiel von Museen, Bibliotheken und Non-Profit-Organisationen sind hiervon ausgeschlossen. Außerdem sind Presseerzeugnisse und Schulbücher von der 15-Prozent-Regel generell ausgenommen und dürfen nicht einfach verwendet oder an Schulen reproduziert werden. Musiknoten und grafische Aufzeichnung von Musik dürfen außerdem gar nicht ohne vorherige Genehmigung des Rechteinhabers physisch reproduziert werden, nicht einmal teilweise.

Herstellerinnen und Hersteller von Bildungsmedien können zehn Prozent eines geschützten Werks nutzen, sofern das entstehende Bildungsmedium für den nicht-kommerziellen Bereich z. B. im Unterricht vorgesehen ist (Schulbücher etc.). Für Forschungszwecke können Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen honorarfrei bis zu 75 Prozent geschützter Werke reproduzieren, dürfen diese aber nicht einfach teilen.

Im Referentenentwurf des Gesetzes waren noch weitergehende Freigaben vorgesehen. 25 Prozent eines Werks hätten für Bildungszwecke zur Verfügung gestanden. Einige Rechteinhaber, vor allem Verlage, bauten politischen Druck auf und argumentierten, 600 Unternehmen im Verlagsbereich seien auf diese Weise in ihrer Existenz bedroht, die Qualität würde sinken, eine Form der Enteignung drohe. Aus diesem Grund ist auch die Bedingung der “angemessenen Vergütung” unverändert im Dokument zu finden. Wie viel ein Träger an Gebühren zahlen muss, wird dabei anhand von Stichproben der Arbeit der Institutionen geschätzt.

Ist Text und Data – Mining legal? Kommt darauf an…

Text und Data-Mining wird ausschließlich für nicht-kommerzielle Zwecke gestattet, prozesshafte Kopien können ohne Lizenz hergestellt werden. Entstehende Korpora müssen aber nach Ende des Forschungsvorhabens gelöscht oder in ein offizielles Archiv überführt werden. Der Terminus “nicht-kommerziell” ist vage und kann in der Zukunft zu Konflikten führen. Unnötigerweise werden die Anwendungsfälle damit stark eingeschränkt, gerade mit Blick auf Arbeit mit offenen Lizenzen, in öffentlich-privaten Partnerschaften und auf wissenschaftliche Projekte von Bürgerinnen und Bürgern.

Bibliotheken, Archive, Museen und Bildungsinstitutionen dürfen nun geschützte Werke zum Zweck der Erhaltung digitalisieren. Die Tatsache, dass dies ausdrücklich erwähnt werden musste, ist ein gutes Beispiel für die insgesamt strenge Regelung von Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts in der EU. Insgesamt ist die nun in Kraft tretende Änderung ein wichtiger Schritt für Bildung im digitalen Zeitalter, wenn auch keine rundum zufriedenstellende Lösung. Wegen der anstehenden Urheberrechtsreform auf europäischer Ebene bleibt die Unsicherheit darüber, welche Teile des Gesetzes in Zukunft nachgebessert werden müssen, sollte die Digitale Binnenmarkt-Richtlinie auf EU-Ebene ratifiziert werden. Unter anderem deshalb ist eine Überprüfung des Gesetzes schon jetzt terminiert.

Damit Freie Bildungsmaterialien (en: Open Educational Resources bzw. OER) und ein freier Austausch von Material im Bildungs- und Wissenschaftssektor geschaffen werden kann, braucht es noch weitergehende Schritte. Wikimedia Deutschland wird sich auch in Zukunft dafür einsetzen. Für Praktikerinnen und Praktiker empfehlen wir bis dahin folgenden Leitfaden von iRights: https://irights.info/artikel/leitfaden-urheberrecht-e-learning-lehre-urhwissg/28839

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert