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Wie Sie sehen, sehen Sie nichts

John Weitzmann

27. April 2016

… und warum Sie nichts sehen, das werden Sie gleich sehen. Dieser alte Spruch passt seit dem gestrigen “Tag des ‘geistigen Eigentums’” ganz besonders gut in dieses Blog, denn das Manuskript zum berühmten Tagebuch der Anne Frank wurde gestern wieder ins Netz gestellt, ist aber nur aus Polen direkt abrufbar. Dadurch soll demonstriert werden, wie sehr Europa eine echte Vereinheitlichung der urheberrechtlichen Schutzdauer nötig hat.

Initiatorin der Aktion, deren Hashtag #ReadAnneFrank lautet, ist die Communia Association, eine kleine NGO, die sich als europapolitische Füsprecherin der “digitalen Public Domain” versteht, also als Streiterin für all die im Netz zu findenden gemeinfreien Werke und gegen alle Versuche, diese Werke, die Gemeingut sind oder sein sollten, rechtlich oder faktisch zu monopolisieren. Ob und inwieweit Anne Franks berühmte Aufzeichnungen aus dem Amsterdamer Hinterhaus inzwischen Gemeingut sind, darüber wird gerade heftig gestritten.

Der rechtliche Hintergrund ist, dass urheberrechtliche Schutzfristen üblicherweise am Ende eines Jahres auslaufen. Darum gehen stets zum 1. Januar weitere Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft in den rechtefreien Zustand (in die Public Domain) über, werden also gemeinfrei. Die Länge der Schutzfristen ist in ganz Europa durch die sogenannte Schutzdauerrichtlinie 2006/116/EG auf 70 Jahre ab dem Ende des Jahres festgelegt worden, in dem die längstlebende Urheberin bzw. der längstlebende Urheber des jeweiligen Werkes gestorben ist.

Eigentlich sollte daher doch alles ganz einfach sein, was die Berechnung des Übergangs der Werke in die Public Domain angeht, jedenfalls solange man die Sterbedaten der am Werk beteiligten Menschen kennt. Anne Frank wurde 1945 im KZ Bergen-Belsen ermordet, ihre Aufzeichnungen könnten daher mit dem Beginn von 2016 frei von rechtlichen Einschränkungen und damit frei nutzbar für alle geworden sein. In der Praxis sieht es jedoch zumindest bei denjenigen Werken deutlich komplizierter aus, die zu Lebzeiten ihrer Autoren nie veröffentlicht worden waren – wozu auch das Tagebuch der Anne Frank gehört.

Für solche posthum veröffentlichten Werke galten und gelten die verschiedensten nationalen Regeln, in Deutschland etwa der 1995 aufgehobene § 64 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes. Die EU-Schutzdauerrichtlinie legt lediglich fest, dass für Werke, die später als 70 Jahre nach Tod des Autors erstmals veröffentlicht werden, dann kein urheberrechtlicher Schutz mehr entsteht. Bei Anne Franks Tagebuch liegen die relevanten Zeitpunkte früher. Das durch ihren Vater aus Einzelaufzeichnungen zusammengebaute Tagebuch erschien 1947, die Einzelaufzeichnungen sogar separat erst 1986. Beide Daten liegen innerhalb der 70 Jahre, sodass eine posthume Veröffentlichung noch urheberrechtlichen Schutz erzeugt.

In Polen allerdings war die dortige Sonderregel für posthume Veröffentlichungen bereits 1952 abgeschafft und das dortige Urheberrecht erst 2000 im Sinne der europäischen Harmonisierung der Schutzfristen novelliert worden. Die Aktivisten des warschauer Centrum Cyfrowe (Digitales Zentrum), einer der Mitgliedsorganisationen der Communia Association, gehen deshalb davon aus, dass für Polen der urheberrechtliche Schutz des Tagebuchs in der 1986 veröffentlichten Manuskriptfassung allein der Regelfrist von 70 Jahren nach Tod der Autorin folgt und seit Beginn diesen Jahres nicht mehr besteht.

Je nach Land und Fassung des Tagebuchs ergeben sich aber auch andere Schutzfristen, die noch Jahrzehnte laufen, bis 2037, bis 2042 oder sogar bis 2050. Grund hierfür ist, dass die Frage im Raum steht, ob nicht der Vater von Anne Frank durch das Zusammenstellen ihrer Einzelaufzeichnungen zum Mitautoren geworden ist. Er starb erst 1980. Dies wird möglicherweise Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Anne Frank Stichting und dem Anne Frank Fund sein. Alle Einzelheiten und Schutzdauerberechnungen sind im Communia-Blog nachzulesen.

Um auf die auch innerhalb Europas teils absurd weit auseinander liegenden Endpunkte des urheberrechtlichen Schutzes hinzuweisen, machen Communia und Centrum Cyfrowe seit gestern die Probe aufs Exempel und bieten die Manuskriptfassung frei im Netz an, allerdings mit einem Geo-Blocking zum Abruf nur aus Polen. So etwas lässt sich natürlich relativ leicht umgehen, soll aber zum einen zeigen, dass es den Aktivisten nicht um bewussten Rechtsbruch geht, und soll zum anderen die Territorialität der Urheberrechtsregeln spürbar machen, denn in ihr wird von vielen der Kern des Problems gesehen.

Schon seit Jahren gibt es Forderungen und Vorschläge dazu, ein europaweit einheitliches Urheberrecht zu schaffen. Gemeint ist damit mehr als die Harmonisierung der verschiedenen nationalen Urheberrechtsgesetze, die Communia derzeit als mangelhaft anprangert, sondern ein für alle Länder der EU unmittelbar geltendes Regelwerk mit einem einzigen Recht des Autors statt einem Bündel von 28 nationalen Urheberrechten. Das Schlagwort hierfür lautet “single EU copyright title” und würde nichts weniger bedeuten, als die nationale Zuständigkeit der EU-Mitgliedsstaaten in Sachen Urheberrecht zugunsten einer unmittelbaren Gesetzgebung der EU aufzugeben.

Auch die Wikipedianerinnen und Wikipedianer haben sich bereits an dieser Diskussion um den single title beteiligt. Die Wikimedia Foundation sah sich in Bezug auf das Tagebuch der Anne Frank zudem jüngst genötigt, die niederländische Manuskriptfassung aufgrund des rechtlichen Status’ von WikiSource zu entfernen. Gerade für Community-Projekte wie WikiSource, bei denen rechtliche Fußangeln Gift für das Engagement der Freiwilligen sind und die deshalb voll auf gemeinfreie Inhalte ausgerichtet sind, wäre weniger Komplexität bei den Schutzfristen eine großartige Sache.

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