zur Artikelübersicht

Niemand hat die Absicht, einen Selbstläufer zu entwickeln: PSI-Hearing in Luxemburg

Mathias Schindler

5. Dezember 2013

Am 26. Juni 2013 wurde die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverarbeitung von Informationen des öffentlichen Sektors (Freunde sagen dazu PSI-Richtlinie) geändert. Die neue Richtlinie muss spätestens bis Juli 2015 in nationales Recht der EU-Mitgliedsstaaten überführt werden. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Informationen des Öffentlichen Sektors weiterverwendbar zu machen – sowohl für gewerbliche als auch für nichtgewerbliche Zwecke. Mit den Änderungen der Richtlinie im Jahr 2013 gibt es nun auch spezielle Vorgaben zur Wahl offener, maschinenlesbarer Formate und die Verwendung von Portalen für die proaktive Bereitstellung dieser Informationen.

Am 25. November fand in Luxemburg eine Anhörung der Europäischen Kommission zu einigen Fragen der Umsetzung dieser Richtlinie statt, an der Dimitar Dimitrov, Wikimedias Mann in Brüssel, und Mathias Schindler von Wikimedia Deutschland teilgenommen haben. Zeitgleich endete eine Konsultation der Kommission, in der um Stellungnahmen durch die Öffentlichkeit gebeten wurde, insbesondere was die Verwendung von Standardlizenzen (z.B. Creative Commons) betraf. Die Ergebnisse dieser Konsultation sind noch nicht veröffentlicht, es wurden auf dem Hearing in Luxemburg einzelne Vorabergebnisse herumgereicht.

Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist eine Chance für die freie Nachnutzbarkeit staatlicher Werke, denn die PSI-Richtlinie definiert nur die Mindestanforderungen. Jeder Nationalstaat kann anwendungsfreundlichere Regelungen schaffen, die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen. Zweitens gibt es einige Begriffe in der Richtlinie, die erst noch mit Leben gefüllt werden müssen: Was genau sind offene Formate, ab wann genau ist ein Format maschinenlesbar (und ja, Artikel 2 Absatz 6 und 7 helfen nur bedingt bei der Begriffsklärung). Nach Artikel 6 PSI-Richtlinie sind die zulässigen Gebühren auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt. Nahezu alle Experten gehen davon aus, dass diese Formulierung in der Praxis bei einer Internetbereitstellung dazu führen wird, dass Gebühren insgesamt unzulässig sind oder sie so gering sein werden, dass es betriebswirtschaftlich unsinnig wäre, sie einzufordern.

Eine Besonderheit sind Einrichtungen des kulturellen Sektors, die von der Grenzkostenrechnung ausgenommen sind, aber immerhin ihre Kostenrechnung offenlegen müssen, nach der sie die Nachnutzung erlauben. Auch hier gibt es noch keine Einigung bei der Frage, wie eine solche transparente, objektive und nachprüfbare Kostenrechnung aussehen mag. Auf der Anhörung erhielten wir die Gelegenheit, im Rahmen einer “Intervention” auf die derzeitge Kostensituation und die derzeitigen verschwindend geringen Einnahmen bei der Nachnutzung staatlicher Werke hinzuwiesen. Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil Artikel 6 Absatz 2 a öffentliche Stellen privilegiert, zu deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen gehört. Unseren Zahlen nach ist so etwas in Deutschland flächendeckend nicht der Fall.

Wikimedia Deutschland wird diesen Konsultationsprozess und die Umsetzung der PSI-Richtlinie in nationales Recht aktiv begleiten. Wir sehen hier große Chancen für die Verbesserung der Gesamtsituation: Staatliche Werke sollen frei nachnutzbar werden, die PSI-Richtlinie kann dazu einen wichtigen Beitrag liefern.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert