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Monsters of Law Nr. 6 oder: Gibt es ein Recht am Bild der eigenen Katze?

Christopher Schwarzkopf

3. Juni 2015

Monster Bildrechte? Foto: By Gerrard St monster mural, by Aviva West, [CC BY-SA 2.0]

 Was müssen Fotografinnen und Fotografen beachten, wenn sie ihre Bilder bei Wikimedia Commons hochladen oder über eine andere Plattform unter einer freien Lizenz veröffentlichen möchten? Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich frei lizenzierte Bilder nutzen möchte? Ansgar Koreng, Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Urheber- und Medienrecht und passionierter Hobbyfotograf, der selbst aktiv bei Wikimedia Commons ist, führte bei der sechsten Veranstaltung der Reihe Monsters of Law durch das “Minenfeld Bildrechte“.

Stellen wir uns vor, wir möchten ein Bild eines öffentlichen Gebäudes machen, beispielsweise dem Brandenburger Tor, und dieses anschließend im Internet unter einer freien Lizenz veröffentlichen, damit es von allen Menschen für ihre jeweiligen Zwecke nachgenutzt werden kann. Zunächst unproblematisch, könnte man meinen, schließlich gestattet uns ja die Panoramafreiheit, urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum, wie eben Gebäude oder auch Kunstwerke, zu fotografieren und die Bilder weiterzuverbreiten, ohne dass wir dafür die Urheberin kontaktieren und um Erlaubnis ersuchen müssen. Jedoch ist die Panoramafreiheit strenger ausgelegt, als man auf den ersten Blick vermuten könnte. So muss das, was fotografiert wird, nicht nur vom öffentlichen Raum aus abgelichtet werden, sondern es bedarf auch immer der Nennung der Urheberin, im genannten Fall der jeweiligen Architektin. Dies, so merkte Koreng an, geschehe bei den in Wikimedia Commons hochgeladenen Bildern so gut wie nie, obwohl die Nichtnennung der Urheberin streng genommen eine Urheberrechtsverletzung darstelle (die wohlgemerkt in den seltensten Fällen zu einem Rechtsstreit führt).

Darf ich in der eigenen Mietwohnung fotografieren?

Ansgar Koreng, Bild von Christopher Schwarzkopf, CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons

Neben urheberrechtlichen Fragen spielt aber auch das Eigentumsrecht eine nicht unwesentliche Rolle bei der Veröffentlichung von Fotografien. So darf beispielsweise die Eigentümerin eines fotografierten Objektes die Veröffentlichung eines Bildes von eben diesem untersagen, wenn es von einem Grundstück aus aufgenommen wurde, welches sich ebenfalls in ihrem Besitz befindet. Dieser Sachverhalt wurde unter anderem bekannt durch das sogenannte Sanssouci-Urteil, das vom deutschen Journalisten-Verband als Einschränkung der Meinungsfreiheit kritisiert wurde. Ein Urteil mit teilweise absurden Folgen: Es bedeutet, so Koreng, strenggenommen nichts anderes, als das wir theoretisch nicht in unserer eigenen Mietwohnung fotografieren und die Bilder anschließend veröffentlichen dürften, da die Eigentümerin der Wohnung dies untersagen könnte. Ebenfalls wäre ein Foto ein und desselben Gebäudes in einem Fall eigentumsrechtlich unbedenklich und im anderen eine Verletzung eben dieses – je nachdem ob es vom Grundstück auf dem das Gebäude steht oder von der direkt angrenzenden öffentlichen Straße aus aufgenommen wurde.

Und was ist mit Menschen?

Eine weitere “Tretmine” ergibt sich immer dann, wenn Menschen auf einem Foto abgebildet sind. Sobald eine Person auf einem Foto zu sehen ist, besteht die Gefahr, dass diese nicht möchte, dass das Bild veröffentlicht wird und es somit zu einem Konflikt zwischen Personlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit kommt. Relevant ist dies immer dann, wenn die Person erkennbar ist, wobei von einer Erkennbarkeit bereits dann ausgegangen wird, wenn die abgebildete Person befürchten muss, von anderen erkannt zu werden. Die Erkennbarkeit ist also de facto immer gegeben.

Eine Veröffentlichung des entsprechenden Bildes ist somit zunächst also immer unzulässig, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der abgebildeten Person vor (oder es greift Artikel 23 des Kunsturhebergesetzes). Doch selbst wenn die abgebildete Person ihre Einwilligung zur Verwendung  gegeben hat, rechtfertigt dies nicht die Verwendung in einem anderen Kontext. Heißt: Wenn ich ein Foto einer Vortragenden auf einer Podiumsdiskussion hochlade und dieses im Anschluss für einen Artikel über die Person verwendet wird, der sich nicht auf die Veranstaltung bezieht, liegt streng genommen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Daher seien die Hinweise zur Beachtung der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen auf Wikimedia Commons sowie die Information, man habe die Einwilligung eingeholt, nach Korengs Auffassung auch vollkommen nutzlos und würden im Schadensfall höchstens den Fotografen angreifbar machen und nicht die Nachnutzerin.

Hinzu kommt, dass die CC-Lizenzen sich zwar mit urheberrechtlichen Fragen befassen, jedoch nicht mit dem Persönlichkeitsrecht, sodass der Nachnutzende nicht fälschlicherweise davon ausgehen dürfe, mit Verwendung Freier Lizenzen würden auch Persönlichkeitsrechte ausgehebelt. Sowohl die Veröffentlichung als auch die Nachnutzung von Bildern, auf denen Menschen abgebildet sind, ist also immer mit Risiken verbunden.

Präsentation Minenfeld Bildrechte (© Ansgar Koreng)


 

Die Veranstaltung in voller Länge kann hier angeschaut werden:

Kommentare

  1. […] Vergangene Woche hat Ansgar Koreng von JBB bei der Wikimedia-Veranstaltungsserie „Monsters of Law“ über „Minenfeld Bildrechte: Was Sie zu Fotografie und Nachnutzung wissen müssen“ geredet. Dabei ging es um Fragen wie: „Gibt es ein Recht am Bild der eigenen Katze?“ […]

  2. Ansgar Koreng
    3. Juni 2015 um 18:27 Uhr

    Was erscheint Dir denn zu weit hergeholt? Ich bin ja gerne bereit, meine Sichtweise detaillierter darzulegen oder Quellen mitzuteilen, but don’t shoot the messenger – ich mache die Gesetze nicht.

  3. Marcus Cyron
    3. Juni 2015 um 18:00 Uhr

    Nachdem ich das alles habe etwas setzen lassen, kann ich nur zum Schluss kommen, dass das eine recht extreme Sichtweise ist, wenn auch mit einem Lächeln vorgetragen. Weit weg von Realität und Praktikabilität. Recht und Gesetz, dass so weit weg von jeder Lebensrealität ist (zumal viel ohnehin eine Sache der Auslegung ist), kann man schwerlich vollumfänglich so beachten. Manches scheint mir zudem extrem weit hergeholt. Ich werde auch weiter so werkeln wie bisher. Zumal ich die postulierte alleinige Wirksamkeit von deutschen Recht so nicht sehe.

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