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Kommentare

  1. Holger Müller
    6. Dezember 2013 um 22:03 Uhr

    Oben – unter „Foundation und Organisationen“ im Beitrag „Wikimedia Foundation (WMF) erwirkt Urteil am OLG Stuttgart“ – steht die Wikimedia Foundation (WMF) behaupte, dass mit der Entscheidung des OLG Stuttgart erstmals auch das Haftungsprivileg der WMF als Host Provider (Diensteanbieter) von einem deutschen Gericht bestätigt worden sei. Das sei aber wiederum nur halb zutreffend, da Wikimedia Deutschland (WMDE) ähnliche Grundsatzurteile bereits in der Vergangenheit – etwa 2008 beim LG Köln oder 2010 beim LG Hamburg – erwirkt habe. Im Blogpost der WMF steht allerdings noch ein Wort mehr, das nicht erwähnt wird, nämlich dass mit der Entscheidung des OLG erstmals auch das Haftungsprivileg von einem deutschen „Berufungs“-Gericht („appellate court“) bestätigt worden sei. Genau auf diese Unterscheidung kommt es hier aber an, denn letztlich hat die Entscheidung eines Oberlandesgerichts deutlich mehr Gewicht als die eines Landgerichts, zumal das OLG Stuttgart seine Entscheidung nunmehr auch deutlich ausführlicher begründet hat als seinerzeit die Landgerichte. Das war erforderlich, da der Kläger in dem Verfahren versucht hat, Wikimedia als Content Provider darzustellen und nicht als Host Provider, um die WMF eben nicht in den Genuss des Haftungsprivilegs für Diensteanbieter gelangen zu lassen; in der ersten Instanz war das Landgericht Stuttgart dem Kläger dazu nämlich noch teilweise gefolgt, indem es entschieden hatte, die WMF würde die Inhalte nicht nur „verbreiten“, sondern auch „behaupten“, was das OLG Stuttgart zugunsten der WMF dann anders entschieden hat – auch dahingehend, dass die WMF bei der Veröffentlichung von Artikeln auf Wikipedia grundsätzlich hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte keine proaktiven Prüfungspflichten treffe. Eine Ausnahme stelle die sog. „Verdachtsberichterstattung“ dar, so das OLG Stuttgart. Nach Ansicht des OLG muss die WMF – wie jedes andere Medium auch – in diesen Fällen die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze beachten. Danach kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, so das OLG. Zudem muss bei einer solchen Berichterstattung in allen Medien noch ein „hinreichender Aktualitätsbezug" gegeben sein, was zumindest nach etwa 5 Jahren nicht mehr der Fall ist. Offen ist noch, welche Anforderungen an den Hinweis des Betroffenen gegenüber Wikimedia gestellt werden, insbesondere bei angeblich falschen Tatsachenbehauptungen. Nach der BGH-Rechtsprechung muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises (hier: Wikimedia) den Rechtsverstoß unschwer – d.h. ohne eingehende eigene rechtliche oder tatsächliche Prüfung – feststellen kann. In Zukunft könnte es daher die Aufgabe der deutschen Rechtsprechung (und nicht unbedingt der Gesetzgebung) sein, die Voraussetzungen für einen solchen Hinweis an Diensteanbieter wie Wikimedia herauszuarbeiten. Sofern der Hinweis jedenfalls konkret genug gefasst und auch zweifelsfrei belegt ist und der fragliche Eintrag auch beseitigt wird, dürfte die Frage der Pflicht zur weiteren Prüfung, ob es dann nicht erneut zu einer gleichartigen Rechtsverletzung kommt, eher einfach zu handhaben sein. Da ein gelöschte Eintrag regelmäßig nur einer bestimmten Person oder einem bestimmten Thema zugeordnet ist, dürfte es nicht allzu schwerfallen, einen erneuten Eintrag gleichen (rechtswidrigen) Inhalts zu verhindern, z.B. durch entsprechende artikelbezogene Hinweise an die Autoren, etwa im Zusammenhang mit der Versionsgeschichte. Der schwarz-rote Koalitionsvertrag übrigens, der am Ende des Beitrags erwähnt wird, bezieht sich nicht auf Diensteanbieter wie Wikimedia. Der Koalitionsvertrag behandelt vielmehr die Beschränkung des Haftungsprivilegs nur für solche Host Provider, auf denen z.B. illegale Raubkopien von Filmen getauscht werden können (siehe Seite 133 des Koalitionsvertrages: „Wir wollen die Rechtsdurchsetzung insbesondere gegenüber Plattformen verbessern, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut. Wir werden dafür sorgen, dass sich solche Diensteanbieter nicht länger auf das Haftungsprivileg, das sie als sog. Host Provider genießen, zurückziehen können und insbesondere keine Werbeeinnahmen mehr erhalten.” Eine Veränderung der gesetzlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang zulasten von Wikipedia steht also nicht zu erwarten und wird derzeit auch nicht diskutiert.

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