1 Frage – 1 Antwort. Was ändert sich durch das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz?
Lilli Iliev
1. Dezember 2017
Was bedeutet die neue Reglung des “Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft” (kurz: UrhWissG) konkret für Bildungs- und Wissenschaftsinstitutionen? Wir haben bei 3 Experten des Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ nachgefragt.
…ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am FIZ Karlsruhe im Bereich Immaterialgüterrecht, wo er sich vor allem mit der Rechtslage für digitale Forschungsdaten befasst.
WMDE: Zum 1.3.2018 tritt eine Neureglung des Urheberrechtsgesetzes (u. a. neuer §60a) in Kraft. Welche Neuerungen kommen damit etwa auf E-Learning-Plattformen zu und was bedeutet das für die Universitäten?
Thomas Hartmann:
Ohne viel Aufwand und Bürokratie sollen ab März 2018 urheberrechtlich geschützte Fachmaterialien in Unterricht und Lehre genutzt werden dürfen. Bei der Bundestags-Debatte am 30. Juni 2017 bilanzierte Justizminister Heiko Maas (SPD) [https://dbtg.tv/fvid/7125810]: “Wir erleichtern Bildung und Wissenschaft die digitale Nutzung geschützter Werke”.
“Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen” ist der Unterabschnitt betitelt, der zum 01.03.2018 vollständig neu in das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügt wird. Für Lehrveranstaltungen und E-Learning sind die Vorgaben dann in nur einer Gesetzesbestimmung (§ 60a UrhG) gebündelt: Lehrende und Lernende können so auf einen Blick erkennen, was sie beim Kopieren, Verteilen, Bearbeiten oder beim Bereitstellen für E-Learning beachten müssen. Im Hintergrund entrichten für diese Nutzungen die Hochschulen bzw. die Bundesländer pauschal eine Vergütung, welche die Verwertungsgesellschaften an die Rechteinhaber und wissenschaftlichen Urheber/innen ausschütten.
Die neue Regelung soll einen Basiszugang an den Hochschulen absichern. Gerade Lehrende können so ihre Lehre in einem gewissen Umfang kurzfristig und individuell ergänzen, ohne sich um das Einholen einzelner Lizenzen kümmern zu müssen. Regelmäßig verwendete Unterrichts- und andere Fachmaterialien wie Datenbanken müssen wie bislang eingekauft werden. Beim Verhandeln solcher Campuslizenzen werden die Hochschulbibliotheken daher auch bei E-Learning weiterhin eine Schlüsselrolle ausfüllen. Dabei sollten Bibliotheken, Rechenzentren und Hochschuldidaktik-Zentren alles daran setzen, dass die vor allem in den Bibliothekskatalogen ausgewiesenen Fachresourcen noch deutlich besser mit den E-Learning-Plattformen verzahnt und so sichtbar werden. Mit Spannung wird ferner zu beobachten sein, mit welchem Nachdruck die Hochschulen und Politik “frei” lizenzierte Bildungsmaterialien (Open Educational Resources) fördern.
…ist Geschäftsführer der Fachbibliothek Rechtswissenschaft an der Universität Köln und juristischer Berater des Verbands der Bibliotheken des Landes NRW.
WMDE: Aus Sicht des Bibliothekars: Welche Chancen und Risiken bergen die aktuellen Entwicklungen im Zuge der EU-Urheberrechtsreform? Wer wird nach dem derzeitigen Stand etwas davon haben, wer nicht?
Oliver Hinte:
Die Chancen bestehen darin, dass die Reform das Urheberrecht technologieneutral und technischen Entwicklungen gegenüber offen gestaltet. Der EU-Standard darf nicht hinter das UrhWissG zurück fallen.
Die Bedeutung von Bibliotheken als Gedächtnisinstitutionen wie auch als Wissens-Provider soll stärker zum Ausdruck kommen. Wichtig ist jetzt, dass der Dialog zwischen Urhebern, Verwertern, Handel und Bibliotheken intakt bleibt.
…ist für das Open-Science-Koordinationsbüro der Helmholtz-
WMDE: Wie geht das Urheberrechts-Wissensgesel
Christoph Bruch:
Deutschland: Gesetzliches Verleihrecht für elektronische Medien
Öffentliche Bibliotheken sind ein Eckpfeiler des deutschen Bildungssystems. Sie werden von Leserinnen und Lesern aller Altersstufen für den Zugriff auf Kultur und Fachinformationen genutzt. Um die öffentlichen Bibliotheken bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen, hat der Gesetzgeber diese mit dem Recht zum Verleih körperlicher Medien (Zeitschriften, Bücher, DVDs etc.) ausgestattet. Ein entsprechendes Recht für das Verleihen elektronischer/unkörperlicher Medien, d.h. Inhalte ohne Bindung an einen Datenträger (z. B. eBook), fehlt den öffentlichen Bibliotheken.
Ihnen bleibt deshalb aktuell nur die Möglichkeit privatrechtlich Lizenzvereinbarungen zu schließen, die ihnen das Verleihen bestimmter Inhalte in unkörperlicher Form erlaubt. Die Rechteinhaber sind jedoch nicht bereit, alle Inhalte ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung entsprechend zu lizenzieren und in Fällen, in welchen lizenziert wird, sind die Kosten für die Bibliotheken höher, als sie mutmaßlich wären, würden sie auf Grundlage eines erweiterten Verleihrechtes genutzt.
Die Ausdehnung des Verleihrechtes auf unkörperliche Medien würde für die digitale Welt nachbilden, was in der analogen Welt lange etabliert ist. Verwerter warnen vor wirtschaftlichen Einbußen, die sie bei einer Übertragung des Verleihrechtes von der analogen in die digitale Welt für sich befürchten.
Diese Aussagen sind spekulativ und der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, nicht intendierte Auswirkungen von Gesetzgebung zu korrigieren. Im Interesse der Bildungsrepublik Deutschland sollte der neu gewählte Bundestag die öffentlichen Bibliotheken in die Lage versetzten, auch in der digitalen Welt ihre wichtige Rolle wie gewohnt erfüllen zu können und sie deshalb mit dem erweiterten Verleihrecht ausstatten.
EU-Ebene: Neuester Text- und Data Mining-Vorschlag
Auf europäischer Ebene wird derzeit an einer Novellierung des Urheberrechtes gearbeitet. Dazu müssen sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Europäische Rat auf einen Gesetzestext einigen. Ein Aspekt der Novellierung ist die Einführung einer urheberrechtlichen Schranke, die im Kontext von Text und Data Mining das Anfertigen temporärer Reproduktionen und der Extraktion von wesentlichen Teilen des Inhaltes von durch die Datenbankschutz-Richtlinie geschützter Datenbanken erlauben soll.
Auf den Novellierungsvorschlag der Kommission hat Ende Oktober die EU-Ratspräsidentschaft mit einem Kompromissvorschlag reagiert, der zur Bildung einer gemeinsamen Position der Regierungen der Mitgliedstaaten führen soll. Auf diesen Kompromissvorschlag hat eine Gruppe von Mitgliedstaaten, zu denen auch Deutschland gehört, mit einem Ergänzungsvorschlag reagiert.
Anliegen dieser Staatengruppe ist es, den Kreis der Personen, die durch die vorgeschlagene Schranke für Extraktionen und temporäre Reproduktionen im Zusammenhang mit Text und Data Mining begünstigten werden sollen, zu erweitern. Außerdem soll die mit der Schranke verbundene Zweckbindung gelockert werden. Im Gegenzug sollen die Rechteinhaber ermächtigt werden, eben diese Erweiterung der Schranke vertraglich auszuschließen.
Das Anliegen zur Erweiterung der Schranke ist begrüßenswert. Die Ausgestaltung des Originalvorschlages und des Ergänzungsvorschlages sind jedoch problematisch, weil beide Ansätze davon ausgehen, dass die intendierten Erlaubnisse so wesentlich in die Rechte der Urheber eingreifen, dass die Schranke eng definiert werden müsse und im Ergänzungsvorschlag sogar die Möglichkeit vorgesehen ist, die Schranke vertraglich abzubedingen.
Damit würdigen die Gesetzgeber nicht ausreichend, dass:
a) Text und Data Mining der urheberrechtlich nicht geschützten Nutzungsform, dem Lesen, nachgelagert ist und damit selbst das Urheberrecht nicht tangiert,
b) Text und Data Mining auf den informationellen Gehalt von Werken zielt, der dem urheberrechtlichen Schutz nicht unterfällt,
c) es um einen lediglich temporären Zugriff einschließlich Reproduktion geht, der rein technischen Charakter hat und weder auf den Werkgenuss zielt, noch diesen ersetzt,
d) Informationsfreiheit in der Informationsgesellschaft und die sie kennzeichnende Informationsflut ohne die unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit von Text und Data Mining nicht realisiert werden kann,
e) dieser Zusammenhang sich insbesondere auch auf die Möglichkeiten zur gleichberechtigten Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess auswirkt,
f) im Bereich Wissenschaft eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten von Text und Data Mining zu gravierenden Behinderungen und Wettbewerbsnachteilen für Europa führt,
g) mit den jetzt diskutierten und in einigen Jurisdiktion bereits realisierten engen TDM-Schranken rechtsdogmatisch am Aufbau von Eigentumsrechten an Informationen gearbeitet wird, was sich schon bei der Datenbankschutz-Richtlinie als nicht zielführend herausgestellt hat.
Vielen Dank für die Antworten!