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Freies Wissen: Auf europäischer Ebene angekommen

Die Interessenvertretung fürs Freie Wissen zeigt bei der EU-Urheberrechtsreform prominent Wirkung: Digitalisiertes Kulturerbe zugänglich zu machen, wird in Zukunft sicherer, und an mehreren Stellen konnten zu erwartende negative Nebeneffekte der Reform abgemildert oder beseitigt werden.
Europaflagge. CC0

John Weitzmann

16. April 2019

Damit Freies Wissen entstehen und in der digitalisierten Wissensgesellschaft von heute wirksam weitergegeben werden kann, müssen die Rahmenbedingungen stimmen. Doch es geschieht leicht, dass die Belange des Freien Wissens dabei zu kurz kommen, unter ferner liefen, nice to have. Das ist widersinnig, denn eigentlich sind die Belange des Freien Wissens immer zugleich Belange der Allgemeinheit. Sie sollten daher schon aus sich heraus durch die Politik berücksichtigt werden.

Andererseits leben wir in einer Verbändedemokratie, in der widerstreitende Interessen dadurch ausbalanciert werden, dass alle Interessen in irgendeiner Weise organisiert auftreten und im parlamentarischen Prozess Gehör finden. Darum braucht auch das Freie Wissen eine Lobby. Und die hat es jetzt, wie derzeit an der EU-Urheberrechtsreform deutlich wird. Erstmals wurden bei einer so wichtigen Rahmensetzung auf EU-Ebene wesentliche Verbesserungen dadurch erstritten, dass sich Communitys und Hauptamtliche gemeinsam dafür eingesetzt haben:

Interessenvertretung fürs Gemeinwohl wirkt

Die EU-Urheberrechtsreform hat uns über zwei Jahre in Atem gehalten und die unzähligen Gespräche, Texte, Aktionen, Interviews und Teilnahmen an Veranstaltungen haben sich gelohnt. Gemeinsam mit Wikimedia-Communitys in mehreren EU-Mitgliedstaaten, mit einzelnen Freiwilligen und den europäischen Wikimedia-Vereinen ist es Dimitar Dimitrov und Anna Mazgal, unseren beiden Wikimedia-Mitarbeitenden in Brüssel, gelungen, eine Regelung zum Schutz des gemeinfreien Rechtsstatus von Kunstwerken ganz neu, das heißt zusätzlich zum Inhalt der Reform-Initiative der EU-Kommission, in den Richtlinientext zu bringen. Damit wird der Umgang mit historischen Bildern in Projekten wie Wikipedia rechtssicherer. Etwas vergleichbares ist sonst niemandem aus dem Kreise zivilgesellschaftlicher Akteure gelungen bei dieser Reform. Unser aller Dank und Respekt gilt darum Dimitar Dimitrov und Anna Mazgal, die in Brüssel inzwischen eine professionelle und allseits geachtete Interessenvertretung fürs Freie Wissen aufgebaut haben.

Das Ganze zeigt darüber hinaus, dass die EU-Demokratie funktioniert, dass das Europaparlament eine echte Repräsentanz der gesamten europäischen Gesellschaft ist, seine Rolle im Gesetzgebungsprozess aktiv ausfüllt und Impulse von außen aufgreift. Das oft beklagte angebliche Demokratiedefizit der Europäischen Union? Ist in der Praxis offenbar doch nicht so groß, jedenfalls nicht beim Parlament. Selbst einzelne Abgeordnete können sehr viel bewegen und gerade anhand der Urheberrechtsreform wurde deutlich, dass leidenschaftliches Streiten im parlamentarischen Prozess zu besseren Ergebnissen führt. Selbst der Rat der EU, die Kammer der Regierungen der Mitgliedstaaten, hat sich überraschend kontrovers und durchlässig gezeigt für Argumente. Zu kritisieren bleiben daher am ehesten die informellen Triloge als legendäre “Blackbox”, in der noch immer zu vieles mit zu wenig Legitimation entschieden wird.

Kulturelles Erbe zugänglich zu machen wird sicherer

Die zuvor erwähnte neue Regel zum digitalisierten Kulturerbe findet sich in Artikel 14 der Reform. Sie besagt, dass in den EU-Mitgliedstaaten zukünftig die digitalen Abbilder gemeinfreier Werke der bildenden Kunst ebenfalls urheberrechtsfrei und damit frei für die Gesellschaft nutzbar bleiben müssen. Bei der 1-zu-1-Digitalisierung dürfen dann also keine neuen Schutzrechte entstehen. Gedacht ist vor allem an Lichtbildrechte, durch die der gemeinfreie Status des eigentlichen Werks praktisch unterlaufen würde. Solche Lichtbildrechte hatten es ermöglicht, Wikipedia-Freiwillige dafür abzumahnen und zu verklagen, dass sie Fotos gemeinfreier Werke aus Museumskatalogen gescannt und in das Medienarchiv Wikimedia Commons hochgeladen hatten, von wo sie in Wikipedia-Artikel eingebunden werden könnten.

Der bekannteste Fall dazu hatte im Dezember 2018 in Deutschland Schlagzeilen gemacht, als der Bundesgerichtshof einen Wikipedianer letztinstanzlich dazu verurteilte, Katalog-Scans aus dem Netz zu entfernen. Zwar liegt zu diesem Urteil noch eine sogenannte Urteilsverfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, doch wird sich die Rechtslage in Deutschland durch Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform in absehbarer Zeit nun ohnehin so ändern müssen, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs Makulatur wird. In Zukunft wird es deshalb (rechts-) sicherer werden, bereits digitalisiertes Kulturerbe im Netz zugänglich zu machen. Für den freien Zugang und das öffentliche Bewusstsein für Kunst und Kultur ist dies ein großer Erfolg.

Belege der Wikipedia aus der Schusslinie

Beim ebenfalls sehr umstrittenen neu eingeführten Leistungsschutzrecht für Presseverleger konnten wir erreichen, dass “sehr kurze Auszüge” aus Presse-Erzeugnissen weiterhin lizenzfrei wiedergegeben werden dürfen. Dadurch konnte abgewendet werden, dass für unzählige Belege der Wikipedia Rechte geklärt und Lizenzen erworben werden müssen. Das hätte große Ressourcen unserer Freiwilligenprojekte geschluckt und wäre im Übrigen auch gar nicht beabsichtigt gewesen durch die Verlegerverbände und den Springer-Konzern, die das neue “Verlegerrecht” politisch durchgesetzt haben. In der ersten Fassung des Gesetzesvorschlags jedoch war keine Untergrenze vorgesehen, sodass selbst die Titel von Presse-Artikeln (auf die vielfach in Wikipedia-Belegen verwiesen wird) von diesem neuen Schutzrecht erfasst gewesen wären.

Uploadfilter als Gefahr für Austausch und Freies Wissen

Der große Zankapfel allerdings war die in der Reform angestrebte neue Haftungsregel für Internet-Plattformen, der berüchtigte Artikel 13 (später 17). Auch zu diesem haben wir uns zu Wort gemeldet, weil er massiv eingreift in das, was Menschen im Netz äußern dürfen und wie sie es tun. Dieser Austausch der Menschen untereinander ist so fundamental für die Entstehung Freien Wissens, egal ob in der Wikipedia oder anderswo, dass wir als Verein uns dazu verhalten mussten und weiter müssen. Auch die deutschsprachige Ehrenamtlichen-Community der Wikipedia bezog sichtbar Stellung hierzu, was ihr viel Lob und Respekt, aber auch Angriffe durch Lobbygruppen eingebracht hat. Doch wo der freie Austausch von Information und Wissen im Netz (mit-) reguliert wird, haben die Ehrenamtlichen eines gesellschaftlich so relevanten Projekts wie der Wikipedia das Recht und nach Ansicht vieler sogar die Pflicht, sich aktiv einzubringen.

Ausgangspunkt des Streits waren durchweg legitime Interessen von Kreativen, die auch weder Wikimedia Deutschland noch die Wikipedia-Autorinnen und -Autoren oder andere zivilgesellschaftliche Akteure in Frage stellen:

Ziel der neuen Regelung in Artikel 13 (bzw. 17) ist es, vor allem große Online-Plattformen wie YouTube und Facebook direkt haftbar zu machen für Inhalte, die von ihren Nutzenden hochgeladen werden. Bisher müssen die Plattformen erst auf Hinweis hin Inhalte löschen und haften selbst dann nicht auf Schadensersatz. Diese eher komfortable Lage hat die Entstehung des Internets, wie wir es heute kennen, erst möglich gemacht – im Guten wie im Schlechten. Als schlecht hatte die Politik den sogenannten “value gap” ausgemacht: Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden massenhaft auf Plattformen hochgeladen, die dadurch direkt oder indirekt über Werbung Geld verdienen, wovon zu wenig bei den Kreativen ankommt, deren Inhalte da monetarisiert werden.

Die neue direkte Haftung für Internet-Plattformen soll diese dazu zwingen, normal bepreiste Lizenzen zu erwerben für das, was da bei ihnen hochgeladen wird, statt einfach nach Hinweis zu löschen oder auf freiwilliger Basis allenfalls geringe Beträge an die Kreativen auszuschütten, wie es etwa YouTube macht. Doch diese sehr grundlegende Änderung trifft eben auch die gesamte inzwischen entstandene Netzkultur im Kern, denn Remixes, Mash-Ups, Memes und Parodien im Netz arbeiten immer häufiger mit Versatzstücken aus geschützten Werken. All dies gerät nun pauschal ins Visier direkter Haftung der Plattformen, auf denen es stattfindet. Und eine generelle neue Haftungsregel trifft eben nicht nur die ganz Großen, die man treffen will, sondern tausende andere genauso. Und sie trifft nicht nur die bewusste Ausnutzung fremder Leistung für Werbe-Einnahmen, sondern sämtliche Äußerungen von Menschen im Netz, die irgendwie auch nur danach aussehen, als könnten sie Teile eines geschützten Bildes, Videos, Musikstücks oder Textes enthalten.

Community kann Kontext, Filter nicht

Um einer uferlosen Haftung für alle denkbaren geschützten Inhalte zu entgehen, werden in Zukunft viele Plattformen nicht umhin kommen, automatische Filtersysteme einzusetzen, die lizenzrechtlich unklare Uploads blockieren … eben die berüchtigten Uploadfilter. Und die werden vieles zu Unrecht blockieren, weil sie die komplexe rechtliche Bewertung, ob etwas im Einzelfall etwa als Zitat oder Parodie erlaubt ist, nicht vornehmen können. So etwas können auf absehbare Zeit nur Menschen. Und selbst wenn irgendwann einmal “Künstliche Intelligenz” dazu in der Lage sein sollte, sollte man solchen Systemen nicht allein die Wahrung von Recht und Meinungsfreiheit überlassen.

Schon 2018 haben wir auf die Konsequenzen von Uploadfiltern für Freies Wissen aufmerksam gemacht. Foto: Christian Schneider, No-Upload-Filter Verteilaktion (6), CC BY-SA 4.0

Doch genau dafür wurden nun die rechtlichen Grundlagen gelegt in der EU – indem den Plattformen eine aufs einzelne Werk gemünzte direkte Haftung auferlegt wird, die nur über technische Systeme zu handhaben ist. Das Missbrauchspotenzial dieses urheberrechtlichen Einstiegs in ein “Filternet” ist riesig. Abzulesen ist das an den vielen Fällen, in denen schon heute und ohne Filter-Algorithmen das Urheberrecht als “Zensurheberrecht” eingesetzt wird, um unliebsame Inhalte aus dem Netz zu fegen. Wo das in Zukunft automatisiert und massenhaft und gesetzlich erzwungen geschieht, wird der Austausch im Netz leiden und mit ihm auch das Freie Wissen.

Eine Wikipedia-Ausnahme und sonst viel Rechtsunsicherheit

Die Politik ließ sich recht schnell davon überzeugen, zumindest für die Wikipedia selbst eine Ausnahmeregelung von den neuen Haftungsregeln vorzusehen. Das ist gut, hat aber das Problem nicht wirklich gelöst, denn:

Ob die übrigen Wikimedia-Projekte (wie Wikidata und vor allem Wikimedia Commons) ebenfalls verschont bleiben, ist nach wie vor fraglich. Und der Umstand, dass Freies Wissen nicht in einer Haftungs-Oase namens Wikipedia lebt, sondern vom freien Austausch im gesamten Internet als Ökosystem abhängig ist, wurde von der Politik teils übersehen, teils abgestritten und teils schlicht ignoriert. Entsprechend haben wir bis zuletzt für Alternativen zur neuen Haftungsregel geworben und gestritten. Wir haben mehrfach Vorschläge gemacht oder unterstützt, die ebenfalls die Position Kreativer gegenüber Internet-Plattformen verbessern würden, aber ohne Filterung unlizenzierter Werke auskämen.

Zunächst hatten wir gefordert, die erdrückende wirtschaftliche Dominanz von Netzriesen wie Google und Facebook mit den dafür vorgesehenen Regelungsinstrumenten wie Wettbewerbs- und Kartellrecht zu bekämpfen, statt mit dem Urheberrecht und all seinen Nebenwirkungen. Dann hatten wir gefordert, wenn schon Urheberrecht, dann die strengere Haftung auf marktdominante Akteure zu begrenzen, denn nur die sind ja das Problem. Zur Verbesserung der Durchsetzung von Urheberrechten hatten wir dann vorgeschlagen, Plattformen zu verpflichten, Kreativen eigene Schnittstellen für nachträgliche Löschungen zur Verfügung zu stellen. Und eine bessere Vergütung wäre schließlich über Pauschalabgaben (ähnlich wie bei Speichermedien und elektronischen Geräten heute schon praktiziert) möglich, ohne dass gefiltert werden müsste.

Ein Umsetzungsmarathon und viele offene Fragen

Doch neben all dem Erreichten blieb es am Ende bei der Plattformhaftung beim problematischen Ansatz. Eine mit fünf Stimmen denkbar knappe Mehrheit im Europaparlament entschied, Artikel 13 (bzw. 17) nicht noch einmal für Änderungen zu öffnen. Nun stehen zwei Jahre Umsetzungsfrist ins Haus, in denen die EU-Mitgliedstaaten die Reform ins nationale Recht umsetzen müssen. Die Wikimedia-Vereine und die Communitys der verschiedenen Wikimedia-Projekte werden dies vor Ort begleiten. Für Wikimedia Deutschland steht dabei natürlich der Artikel 14 und der Zugang zum digitalisierten Kulturerbe ganz weit vorne auf der Prioritätenliste. Welche Folgen das neue Verlegerrecht und die strengeren Haftungsregeln für das Netz und damit für das Freie Wissen haben werden, wird sich teilweise erst über Jahre durch Gerichtsprozesse herausbilden. Manches wird weniger schlimm kommen als befürchtet, manches schlimmer, vieles an dieser überfälligen Reform ist gut und richtig. Das Freie Wissen jedenfalls ist auf dem Brüsseler Parkett angekommen.

Weitere Beiträge zum Thema:

Wikipedia-Protest am 21.3.2019:

John Weitzmann, Wikipedianer EH⁴²: 24 Stunden ohne Freies Wissen: Warum die Wikipedia-Freiwilligen protestieren

Gemeinfreiheit im digitalen Raum:

Thomas Hartmann, Netzpolitik.org: Urheberrecht abgelaufen, trotzdem abgemahnt? Wikimedia kämpft vor Gericht für Gemeinfreiheit

irights.info: Mögliches Happy End dank neuem EU-Urheberrecht

Lilli Iliev: Wem gehört der digitale Wagner? Im Wikimedia-Salon wurde über Kunst- und Gemeinfreiheit diskutiert

  • Zum 2. Absatz im Abschnitt “Kulturelles Erbe zugänglich zu machen wird sicherer”

    Hier noch ein Hinweis zum Kommentar von Professor Hoeren unter https://blog.wikimedia.de/2019/02/11/probleme-der-eu-urheberrechtsreform-bleiben-bestehen/ als Nachtrag, weil Professor Hoeren seine Befürchtung dort jetzt auch in der Zeitschrift MMR 4/2019 äußert.

    Zitat daraus: “Diese Ausnahme gilt aber nur für digitale Reproduktionen visueller Werke, was auch immer das sein mag.”

    Der Artikel 14 der neuen EU-Richtlinie gilt in der Tat nur für die bildende Kunst (engl. visual arts). M.E. folgt daraus aber nicht viel mehr als, dass – um ein Beispiel zu nennen – bei einem Podcast mit einem gemeinfreien Lied (also nicht visual arts) nach wie vor das Recht des ausübenden Künstlers beachtet werden muss.

    Der Artikel 14 ist in der deutschen Übersetzung klar formuliert:

    Artikel 14 Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst
    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nach Ablauf der Dauer des Schutzes eines Werkes der bildenden Kunst Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung dieses Werkes entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, es sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar.

    Dass die Fotografien von dreimensionalen Skulpturen “eigene geistige Schöpfung” sein können, ist z.B. in dieser Diskussion
    https://irights.info/artikel/moegliches-happy-end-dank-neuem-eu-urheberrecht/29450#comment-78755
    thematisiert worden.

    Kommentar von Schmunzelkunst am 27. April 2019 um 18:35

    • Ja, uns ging es in erster Linie um die reinen Reproduktionen, also die im Reiss-Engelhorn-Verfahren mit streitbefangenen Repro-Fotos. Bei diesen sieht der BGH gemäß seinem Urteil vom Dezember 2018 zwar “geistige Leistungen”, aber eben keine “geistigen Schöpfungen”. Artikel 14 soll gerade nicht dazu führen, dass letztere, also die geistigen Schöpfungen = eigenständige Werke, den Schutz entzogen bekommen. Das wäre auch kaum verfassungsgemäß umsetzbar im Urheberrechtsgesetz. Wann / inwieweit bei Abbildungen von Skulpturen wirklich geistige Schöpfungen vorliegen, ist umstritten. Unserer Ansicht nach kann es nicht sein, dass die zwingend immer vorzunehmende Auswahl der Perspektive gleich dazu führt, dass das Foto der Skulptur ein urheberrechtliches Werk i.S.d. § 2 UrhG ist. Das ist schließlich auch bei Handy-Fotos u. ä. Schnappschüssen nicht der Fall, vielmehr sind diese meist “nur” einfache Lichtbilder i.S.d. § 72 UrhG. Daher dürften nicht weiter gestaltete, einfache Abbilder gemeinfreier Skulpturen durchaus ebenfalls unter den neuen Art. 14 bzw. seine Umsetzung ins deutsche Urheberrechtsgesetz fallen. Genau das wollten wir auch. Musik dagegen (bzw. allgemein alle Werkarten, die irgendwie interpretiert / dargeboten / performt werden müssen) fallen dagegen bewusst aus Art. 14 raus, denn es handelt sich dabei nicht um Werke der bildenden Kunst. Auch das ist gewollt, denn die interpretatorische Leistung ausübender Künstler soll durch Art. 14 nicht angetastet werden.

      Kommentar von John Weitzmann am 28. April 2019 um 14:59

  • Liebe Wikipedianer/innen
    Ganz großen herzlichen Dank für eueren Einsatz und Durchhaltevermögen !! Wikipedia/Wikimedia ist und bleibt für mich DIE Referenz wenn es um Wissen und Wissenswertes geht. Alle Artikel sind transparent erstellt worden. Mit Referenzen nachvollziehbar und einsehbaren Diskussionsbeiträgen.
    Bitte bleibt Stark und macht weiter so.

    Kommentar von Klaus Schmitt am 17. April 2019 um 07:48

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