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Archiv für die ‘Rechtliches’ Kategorie



ACTA in Aktion: Unschärfe als Prinzip [Update]

Bereits seit 2008 wird ACTA (Anti-Counterfeiting and Trade Agreement, auf deutsch ungefähr: “Handelsabkommen zur Abwehr von Fälschungen”) verhandelt, das u.a. zum Ziel hat, internationale Standards gegen Verletzungen von Marken- und Urheberrechten zu harmonisieren. Es geht um das “Policing” von Immaterialgütern, seien es nun digitale Musikstücke, Patente auf Medikamente oder Saatgüter. Die Verhandlungen von 39 Staaten waren bis zur finalen Fassung des Dokuments so geheim, dass es dazu so gut wie keine öffentliche Kommentierung gab. So blieb das Blog von Michael Geist, wo auch die verschiedenen Entwurfsstadien des Vertragstexts geleakt wurden, lange Zeit die wichtigste Informationsquelle. Mittlerweile skandalisieren zahlreiche NGOs und Wissenschaftler das Abkommen bzw. den Weg dorthin. Selbst der zuständige EU-Berichterstatter Kader Arif warf, entnervt über die außergewöhnliche Intransparenz des Verfahrens, jüngst die Brocken hin. Nicht nur die Wikipedia-Gemeinde fragt sich: Was steht eigentlich in diesem offensichtlich brisanten, multilateralen Vertrag?

Tja. Das größte Problem mit ACTA ist, dass der Vertragstext mit seinen schwammigen Formulierungen kaum richtig zu greifen ist. Man kann viel hineinlesen oder auch wenig. Vorerst ist eine Sache der Interpretation (oder aber der intimen Kenntnis der entsprechenden Verhandlungsprotokolle, die nie offiziell veröffentlicht wurden), ob das Abkommen nun auf der bekannten Klaviatur der restriktiven Maßnahmen bei z.B. Urheberrechtsverletzungen spielt oder ein völlig neues Niveau der Rechtedurchsetzung gleichsam “auf dem kurzen Dienstweg” etablieren will. Offensichtlich ist aber, dass ACTA die Access Provider stärker in die Mitverantwortung nehmen will, ihr Haftungsprivileg soll fallen. Zwar werden im Art. 27 vorsorglich “principles such as freedom of expression, fair process, and privacy“ genannt. Letztlich wird es jedoch stark darauf ankommen, ob diese Prinzipien bei der konkreten Umsetzung in EU-Recht oder nationales Recht auch Anwendung finden.

Eine besonders kritische Analyse legte La Quadratur Du Net vor. Die netzpolitische NGO nennt ACTA schlicht  “eine globale Blaupause für repressive Gesetze ähnlich wie SOPA.” Nach ihrer Einschätzung geht es bei dem Abkommen im Kern um eine Privatisierung der Rechtsdurchsetzung. Demnach sollen Internet Service Provider künftig zu einer Kooperation mit den Content-Industrien verpflichtet werden, um den Datenverkehr auf Internet-Plattformen proaktiv zu überwachen und ggfs. zivil- oder strafrechtliche Ansprüche zu ermöglichen. Eine richterliche Anordnung (wie bei der in Deutschland noch heiß diskutierten Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung) wird nach Art. 12 von ACTA dazu nicht mehr erforderlich sein, d.h. Maßnahmen wie z.B. die Sperrung inkriminierter Seiten können ohne vorherige Anhörung der Betroffenen angewandt werden. Dazu kommt: Um Rechtsverstöße überhaupt konsequent ahnden zu können, würden im schlimmsten Fall Filtertechniken bis hin zu “deep packet inspection” zum Einsatz kommen. Folgt man diesem düsteren Szenario, wäre dies in der Tat das Ende des zugangsoffenen Internets bzw. eine völlige Abkehr vom Prinzip der Netzneutralität, an der auch “User Generated Content”-Projekten wie Wikipedia gelegen sein sollte.

Zumindest etwas klarer als die Umsetzung von ACTA ist das verbleibende Zeitfenster, das bis zum endgültigen Inkrafttreten des Abkommens bleibt. ACTA muss bis 2013 von mindestens sechs Verhandlungspartnern ratifiziert werden. Die Unterschrift unter den Vertragstext von 22 EU-Mitgliedsstaaten (Ausnahmen bildeten z.B. Deutschland und die Niederlande) am 26. Januar 2012 bedeutete zunächst einmal nur die formale Zustimmung über den Gehalt und Regelungsrahmen des Abkommens. Eine rechtlich bindende Wirkung hatte dieser deklaratorische Akt noch nicht. Erst nach einem erfolgreichen Ratifizierungsprozess in den Mitgliedsstaaten kann die Umsetzung in nationale Gesetzgebung erfolgen. Nun kommt es auf das Europaparlament an, in dem bei ACTA das “International Trade Committee” (INTA) federführend ist. Bei der nächsten Sitzung des Gremiums (29. Februar) wird voraussichtlich eine Empfehlung der Obleute erarbeitet, an die sich die Fraktionsgemeinschaften weitestgehend halten dürften. Eine endgültige Abstimmung aller EP-Abgeordneten über die Ratifizierung ist nach derzeitigem Stand Mitte Juni möglich. Für den 11. Februar ist – nach dem Vorbild der polnischen Massenproteste – ein bundesweiter Aktionstag angekündigt. Eine internationale Petition gegen ACTA kann hier unterzeichnet werden.

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Rechtliche Unterstützung durch den Verein

In den vergangenen Jahren kam wiederholt die Frage auf, inwiefern der Verein gerichtliche Verfahren von Wikipedianern zur Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen unterstützen kann. Zu den Fällen, die mir persönlich bekannt sind, gehören fehlerhafte oder gänzlich fehlende Attributierungen durch Nachnutzer von Commons-Bildern, mangelhafte Autorennennungen bei Offline-Inhalten oder Veröffentlichung von Wikimedia-Inhalten gänzlich ohne Lizenznennungen.

Ob und wie der Verein hier unterstützend tätig werden kann, ist dabei eine komplexe Frage, da es unterschiedliche Interessen zu berücksichtigen gilt: Für den einzelnen interessierten Autoren und Fotografen kann die Wahrung seines persönlichen Urheberrechts von höchster Wichtigkeit sein. Es kommt auch vor, dass insbesondere Fotografen alternative kostenpflichtige Lizenzierungen für Nachnutzer anbieten, die sich nicht an die Lizenz gehalten haben. Eine materielle Unterstützung entsprechender gerichtlicher Einzelverfahren durch den Verein würde zur Folge haben, dass die Verfolgung individueller Schadenersatzansprüche zum primären Ziel wird, nicht die Förderung freien Wissens.

Der gewöhnliche Nutzer hat andere Interessen. Für ihn ist die einfache Erreichbarkeit im jeweiligen Medium seiner Wahl von größter Bedeutung. Gerade deswegen ist die möglichst unaufwendige Nachnutzung und Weiterverbreitung durch Dritte so wichtig für unsere Mission. Für diesen Nachnutzer ist es wichtig, dass überall dort, wo freie Inhalte drauf stehen, auch freie Inhalte drin sind. Wer Wikipedia-Inhalte bspw. auf einer DVD findet, soll davon ausgehen können, dass er diese DVD genauso kopieren und weiterverbreiten kann, wie der Herausgeber der DVD es auch getan hat. An dieser Form von Sicherheit muss uns viel liegen, weil ohne sie die Verbreitung freier Inhalte entschieden behindert wird.

Schließlich muss auch berücksichtigt werden, welche öffentliche Wirkung sowohl für den Verein als auch für die Wikimedia-Projekte dadurch entsteht, wenn solche gerichtlichen Verfahren offensiv geführt und aktiv vom Verein unterstützt werden. Dabei ist sicher entscheidend, welche Ziele mit den Verfahren primär verfolgt werden, wie signifikant die Verletzung (und damit der Anspruch) ist und wer der Beklagte ist.

In der Vergangenheit hat sich der Verein nur insofern an solchen Verfahren beteiligt, dass er Kontakte mit kompetenten Anwälten vermittelt hat. Nach reiflicher Überlegung innerhalb des Vorstands und umfassender Beratung mit unserem Vereinsjuristen sind wir nun zu der Entscheidung gekommen, dass wir unsere sehr passive Linie nicht weiter verfolgen werden. Es gibt viele ungeklärte Rechtsfragen im Bereich freier Lizenzen und freier Inhalte, so dass es sich lohnt, hier tätig zu sein. Gleichzeitig hat der Verein die Mittel, eine begrenzte Anzahl von Verfahren zu unterstützen.

Unser Vorschlag sieht so aus, dass der Verein zukünftig ausgewählte Verfahren materiell unterstützt, wenn diese Unterstützung dazu geeignet ist, ungeklärte Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu klären. Es geht also um Musterverfahren im weitesten Sinne, nicht jedoch um Standardverfahren, Massenabmahnungen oder ähnliches.

Den Ansatz, den wir gern verfolgen möchten, habe ich vor einigen Tagen ins Wikimedia-Forum gestellt. Ich würde mich sehr freuen, wenn es dort zu einer regen Diskussion unseres Vorschlags kommt. Gern könnt ihr dort auch einfach nur eure Meinung dazu äußern. Findet ihr das eine gute Idee? Oder nicht? Wenn ja, warum? Oder warum nicht?

Ich hoffe, dass wir mit diesem Schritt einen neuen Weg eröffnen, wie wir gemeinsam freies Wissen und dessen Verbreitung fördern können. Für eine Unterstützung und eure Beteiligung an der Diskussion möchte ich euch jetzt schon danken.

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Landgericht Hamburg entscheidet für Wikimedia Deutschland

Was im juristischen Sinne ein Störer bzw. eine Störerhaftung ist, liest man am besten in der Wikipedia nach. Kurz gesagt: Die Störerhaftung ist ein beliebtes Instrument, Personen und Unternehmen für Inhalte von anderen Leuten haftbar zu machen. Dies betrifft auch Wikimedia Deutschland. So wurden wir im vergangenen Jahr vor dem Landgericht Hamburg wegen eines Artikels der Online-Enzyklopädie verklagt. Erfolglos!

Das Landgericht Hamburg hat am 26. März 2010 die Klage gegen den Wikimedia Deutschland e.V. abgewiesen und dabei ausdrücklich eine Störerhaftung des Vereins für den betreffenden Inhalt der Wikipedia verneint. Die ausführliche Begründung und klare Entscheidung des für seine Strenge bekannten Landgerichts freut uns ganz besonders, da so zukünftige Versuche gegen Wikimedia vorzugehen, erschwert bestenfalls abgewendet werden können.

Wir danken den Anwälten der Kanzlei JBB, Julian Höppner und Thorsten Feldmann, die uns in diesem Rechtsstreit vertreten haben. Einen ausführlichen Beitrag dazu gibt es im Blog von Thorsten Feldmann.

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Britische Zensur der Wikipedia und ihr Kollateralschaden

Ein “Kollateralschaden” einer Wikipedia-Sperrung im Vereinigten Königreich führt dazu, dass zehntausende von Wikipedia-Autoren sich nicht mehr schreibend an der Wikipedia beteiligen können. Grund dafür ist ein 32 Jahre altes Album-Cover der deutschen Rockband Scorpions.

Aufgrund einer Beschwerde über das Bild bei der britischen Selbstkontroll-Instanz Internet Watch Foundation (IWF) wurde der enzyklopädische Artikel über das Album Virgin Killer auf deren Schwarze Liste aufgenommen. Dies führt dazu, dass nach Angaben der IWF 95 % aller Nutzer mit privaten Internetanschlüssen keinen Zugriff mehr auf den Text haben, der sich mit der Kontroverse um das Bild beschäftigt.

Um diese Sperrung zu ermöglichen werden sämtliche Zugriffe der Provider-Kunden auf die Wikipedia “gekapert” und über einen Kontrollpunkt umgeleitet. Dies führt neben Performance-Einbußen dazu, dass keine Unterscheidung der einzelnen Benutzer aus dem Vereinigten Königreich mehr möglich ist und sie gegenüber der Wikipedia als eine Person auftreten. Durch den Wegfall der Möglichkeit, einzelne Vandalen gezielt zu sperren, wird zehntausenden von Autoren der schreibende Zugriff auf die Wikipedia versagt.
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Heilmann will den Verein nicht weiter verfolgen

Lutz Heilmann, der am Donnerstag eine einstweilige Verfügung gegen uns erwirkt hatte, ist heute zurückgerudert. Er erklärte in einem Statement:

Nachdem die falschen, ehrabschneidenden und deshalb mein Persönlichkeitsrecht verletzenden Inhalte weitgehend aus dem entsprechenden Artikel entfernt wurden, habe ich gegenüber dem Wikimedia e.V. erklärt, dass ich keine weiteren juristischen Schritte unternehmen werde und die Weiterleitung auf die Wikipedia-Inhalte unter http://de.wikipedia.org wieder geschaltet werden kann.

Wikimedia e.V. kann also ab sofort die Inhalte der freien, nicht kommerziellen Internet-Enzyklopädie Wikipedia wieder über die URL www.wikipedia.de zugänglich machen. Ich bedaure außerordentlich, dass durch die von mir beantragte Einstweilige Verfügung des Landgerichts Lübeck die deutschen Wikipedia-Userinnen und -User in den letzten 24 Stunden keinen direkten Zugriff mehr auf die Wikipedia-Inhalte hatten.

Mir ging es dabei keineswegs um Zensur, sondern schlicht um eine wahre Tatsachen-Darstellung. Der juristische Weg hat sich dafür insoweit als problematisch erwiesen, als durch die Struktur von Wikipedia die anderen Userinnen und User in Mitleidenschaft gezogen werden. Das war nicht meine Absicht. Gemeinsam mit Wikimedia e.V. werde ich nach anderen Wegen suchen, um den offenen und freien Charakter von Wikipedia so weiter auszugestalten, dass Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben.

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Einstweilige Verfügung gegen den Verein

Gestern abend fand ich im Briefkasten des Vereins eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Lübeck, die es uns untersagt “die Internetadresse wikipedia.de auf die Internetadresse de.wikipedia.org weiterzuleiten”. Ursache für die Verfügung war ein Antrag von Lutz Heilmann, seines Zeichens Bundestagsabgeordneter in der Fraktion der Partei “Die Linke”. In dem Antrag beschwert sich Herr Heilmann über Aussagen, die im Wikipedia-Artikel über ihn stehen und die seiner Ansicht nach wahrheitswidrig sind. Ob sie wahrheitswidrig sind oder nicht, wissen wir nicht. Unabhängig davon, ob Herr Heilmann also recht hat, haben wir der Verfügung erstmal folge geleistet und wikipedia.de mit dem Hinweis auf das Schreiben abgeschaltet. Bis gestern fand man dort ein Suchformular, mit dem man Artikel in der Wikipedia nachschlagen konnte.
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